Vorbehalte gegen Titandioxid-Risikoeinstufung
Titandioxid soll als „vermutlich krebserzeugend (Kategorie 2) beim Einatmen“ eingestuft werden, wenn es nach dem Vorschlag des europäischen Ausschusses für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur geht.
Vorausgegangen war ein Antrag der französischen Behörde Anses, Titandioxid sogar als für den Menschen „wahrscheinlich krebserzeugend (Kategorie 1B)“ einzustufen. Aber auch dieser neue Vorschlag zur Einstufung wird in Frage gestellt.
Wie der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) berichtet, haben auf einer Sitzung der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Mitte November letzten Jahres zahlreiche Länder Vorbehalte gegen die Einstufung vorgetragen und weiteren Beratungsbedarf angemeldet. Nach einhelliger Bewertung einer großen Anzahl von – nicht nur industriellen – Experten, sei die vom RAC vorgeschlagene Einstufung wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und rechtlich nicht zulässig. Für den Abfallbereich würde dies beispielsweise bedeuten, dass Produkte, die zu Abfall werden und einen höheren Gehalt als ein Prozent Titandioxid enthalten, als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssten. Dies könnte erhebliche Konsequenzen für riesige Mengen an Bauschutt, Kunststoffen, Fenstern oder auch Papier haben.
Kritik an zugrundeliegender Studie
Die tierexperimentellen Studien zur inhalativen Exposition mit Titandioxid stammen den Informationen nach ausschließlich aus Hochdosisversuchen, die nicht auf den Menschen übertragen werden können. Karzinome traten dabei außerdem ausschließlich bei Ratten auf; bei anderen Tierarten wurde keine krebserzeugende Wirkung beobachtet; auch daher wird die Übertragbarkeit auf den Menschen als nicht gerechtfertigt erachtet. Des Weiteren erfüllten die Studien nicht die Kriterien der OECD-Guidelines zur Einstufung, so der BDI. Ergänzend sei zudem zu berücksichtigen, dass in mehreren umfangreichen Studien an Arbeitsplätzen mit hoher Staubbelastung (Kohortenstudien) keine erhöhte Tumorinzidenz bei Exponierten aufgetreten sei. Generell wendet sich die Kritik gegen die konstatierte krebserzeugende Wirkung, da diese keine intrinsische Stoffeigenschaft von Titandioxid, sondern ein allgemeiner Partikeleffekt sei. Titandioxid zählt zu den „ungefährlichsten“ Stoffen; konsequenterweise müssten alle schwerlöslichen Partikel entsprechend eingestuft werden. Damit würden sich ebenfalls alle bisherigen Partikelstudien als obsolet erweisen, da für diese Titandioxid als Vergleichssubstanz ohne intrinsische Eigenschaft benutzt wurde. Die rechtlichen Folgen einer Einstufung wären gravierend und aller Wahrscheinlichkeit nach nur mit umfangreichen Ausnahmen umsetzbar.
Weitreichenden Folgen für Verbraucherprodukte
Da Titandioxid ubiquitär ist und damit unter anderem in Lacken, Kunststoffen, Keramik, Stahl, Haushaltsgeräten und Papieren enthalten ist, müssten nach Ansicht des BDI diese Verbraucherprodukte ebenfalls als krebsverdächtig bewertet werden. Kennzeichnungsvorschriften würden beispielsweise für Lacke und Farben mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 und dem H351 gelten. Verwendungsverbote in Kosmetikprodukten (zum Beispiel in Zahnpasta oder Sonnencreme) sowie Verwendungsbeschränkungen in Lebensmittelkontaktmaterialien, -farbstoffen und Arzneimitteln (zum Beispiel Füllstoff in Tabletten) würden damit einhergehen. Darüber hinaus enthält auch privater Abfall Titandioxid in erheblichem Ausmaß.
Einstufungskriterien dringend überarbeiten
Desgleichen wären auch im industriellen und gewerblichen Bereich umfangreiche Anpassungen vorzunehmen:
■ Ab einem Gehalt von einem Prozent Titandioxid sind Abfälle als gefährlicher Abfall zu klassifizieren. Beispielsweise dürften Kunststoffe, Bauschutt, Papiere oder Fenster nur noch in genehmigungspflichtigen Beseitigungsanlagen entsorgt werden, unter Beachtung der länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflicht.
■ Titandioxid ist gemäß der Ersatzstoffverpflichtung der deutschen Gefahrstoffverordnung wie auch der Europäischen Agenzienrichtlinie 98/24/EG durch nicht eingestufte Stoffe zu ersetzen. Da Titandioxid unbestritten die geringste Gesundheitsgefährdung aufweise, sei der Ersatz durch nicht gekennzeichnete Produkte in keinem Fall mit einer Minderung der Gesundheitsgefährdung verbunden (Substitutionsverpflichtung).
■ Die Wiederverwendung titandioxidhaltiger Produkte ist deutlichen Restriktionen unterworfen.
■ Als eingestufter Stoff nach Kategorie 2 (krebserzeugend) sind nach TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) zudem deutlich niedrigere Emissionsgrenzen einzuhalten, die mit erheblichen Kosten für zusätzliche Abgasreinigungen verbunden sein können.
Die Einstufung von Titandioxid wäre mit extremen Nachteilen aus Sicht des Gesundheits- und Umweltschutzes und mit enormen negativen Auswirkungen für Industrie, Gewerbe und sogar für den Endverbraucher verbunden. Offensichtlich entsprechen die Einstufungskriterien nicht mehr den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Um derartige Fehleinstufungen – insbesondere solche für Stäube – künftig zu vermeiden, fordert der BDI eine dringende Überarbeitung der Einstufungskriterien.
Foto: VBCI
(EU-Recycling 03/2018, Seite 4)