ElektroG: Was sich am 15. August 2018 geändert hat

In der neuen Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) gibt es jetzt einen „offenen Anwendungs­bereich“, auch „Open Scope“ genannt. Das bedeutet: Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen unter das ElektroG, außer sie sind explizit ausgeschlossen.

Das können jetzt auch Möbel oder Kleidung sein – zum Beispiel der Badezimmerschrank mit fest verbauter Beleuchtung oder die blinkenden Turnschuhe. Nicht dazu gehören nur noch die ausdrücklichen Ausnahmen. Das sind beispielsweise Glühbirnen. Bisher hat das ElektroG nur die Entsorgung der Elektrogeräte geregelt, die unter eine der zehn festgelegten Kategorien des Gesetzes fielen und die nicht durch eine Ausnahme ausgeschlossen waren. Viele Gegenstände, in denen Elektronik verbaut ist, ließen sich aber nicht in diese Kategorien einordnen.

Ob es sich um ein Elektro- oder Elektronikgerät handelt und es in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, stellt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) fest. Sie ist auch zentrale Ansprechpartnerin: Hier müssen Hersteller ihre Elektrogeräte im Anwendungsbereich des ElektroG unter anderem kostenpflichtig registrieren. Elektrogeräte, die unter das ElektroG fallen, dürfen nicht in den Hausmüll, sondern müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Ob ein Produkt dazu gehört, ist an der Kennzeichnung zu erkennen – auch die neu in den Anwendungsbereich fallenden Elektrogeräte müssen seit dem 15. August mit einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet werden.

Wo können Elektroaltgeräte entsorgt werden?

Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten können wie bisher bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also bei den kommunalen Sammelstellen, kostenlos abgegeben werden. Das sind meistens Wertstoffhöfe oder Schadstoffmobile. Teilweise holen die Kommunen die Geräte auch beim Verbraucher ab; dies ist in den einzelnen Kommunen unterschiedlich geregelt und kann meist über die Homepage der Kommune oder einen Anruf bei der Kommune erfragt werden. Außerdem besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Altgeräte aus privaten Haushalten beim Vertreiber, also dem Händler, zurückzugeben. Händler, die eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte haben, sind verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Dasselbe gilt für Online-Händler, die eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte besitzen. Diese können zum Beispiel kostenlose Rücksendemöglichkeiten anbieten oder hier mit dem stationären Handel kooperieren. Auch kleinere Vertreiber und Hersteller können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Rücknahmestellen findet man als Verbraucher auch auf der Übersicht der Stiftung EAR.

Wie läuft die Rücknahme bei einem Händler ab?

Es gibt zwei verschiedene Arten der Rücknahme: Eine 1:1-Rücknahme und eine 0:1-Rücknahme. Bei der 1:1-Rücknahme tauscht man als Verbraucher sozusagen sein Altgerät gegen ein Neues. Wenn also ein neuer Fernseher bei einem Händler gekauft wird, kann das alte, defekte Gerät dort abgegeben werden – unabhängig davon, wo der alte Fernseher gekauft wurde. Dass der Verbraucher ein Altgerät zurückgeben möchte, muss er dem Händler bereits beim Abschluss des Kaufvertrages über das neue Gerät mitteilen.

Die 0:1-Rücknahme gilt für alle Altgeräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 Zentimeter – zum Beispiel den Rasierapparat oder die elektrische Zahnbürste. Diese muss ein Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmeter für Elektrogeräte unabhängig vom Neukauf kostenlos zurücknehmen. Verbraucher können ihre Geräte außerdem grundsätzlich kostenlos beim Wertstoffhof abgeben. Bei batteriebetriebenen Geräten ist es wichtig, die Batterien und Akkus immer vorher zu entnehmen und separat zu entsorgen, zum Beispiel in den Batteriesammelboxen im Handel. Aber auch die Kommunen nehmen Altbatterien, in den Wertstoffhöfen oder Schadstoffmobilen zurück.

„Neue Regelung bringt keinen Fortschritt“

Der bvse glaubt nicht, dass mehr Elektroaltgeräte recycelt werden. „Die Umsetzung der neuen Regeln wird nach unserer Einschätzung keinen Recyclingschub und keine umweltpolitisch positiven Effekte bringen“, befürchtet Experte Andreas Habel. „Im Gegenteil, wir gehen davon aus, dass die Fehlwurfquote signifikant steigen wird. Das erschwert das Recycling.“ Im letzten Jahr wurden gemäß der statistischen Jahresmitteilung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) nur 720.000 Tonnen an Altgeräten zurückgenommen. Damit bleibt Deutschland knapp unter dem von der Europäischen Union geforderten Sammelziel von 45 Prozent. Laut Bernhard Jehle, Vorsitzender des bvse-Fachverbandes Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling, ist Deutschland vom 65-Prozent-Sammelziel, das schon 2019 erreicht werden muss, dramatisch weit entfernt.

Dabei sei die Sammelmenge durchaus im Markt vorhanden, so der Verband. Allerdings gingen nach wie vor zu hohe Mengen an den für die Behandlung von Altgeräten zugelassenen Anlagen vorbei. Der Vollzug des ElektroG muss sich nach Meinung des bvse deshalb viel stärker auf das illegale Abgreifen und die anschließende Verbringung von Altgeräten konzentrieren.

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(EU-Recycling 09/2018, Seite 4)