Neue Regeln für Nachhaltigkeitskriterien von Biokraftstoffen
Die EU-Kommission hat am 13. März 2019 einen delegierten Rechtsakt zu den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe erlassen, wie vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten gefordert.
Im Juni 2018 hatten die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament ein neues, verbindliches, EU-weites Ziel für erneuerbare Energien für 2030 von mindestens 32 Prozent vereinbart. Dabei ist bis 2023 eine Überprüfungsklausel für eine mögliche Aufwärtskorrektur des Ziels auf EU-Ebene vorgesehen.
Die bereits in Kraft getretene Richtlinie sieht eine schrittweise Verringerung der Menge bestimmter Arten von Biokraftstoffen vor, bei deren Produktion eine hohes Risiko besteht, indirekte Landnutzungsänderungen zu verursachen (Indirect Land Use Change, ILUC). Auf eindeutigen Wunsch der Mitgesetzgeber und zur Umsetzung des neuen Konzepts hat die Kommission am 13. März 2019 einen delegierten Rechtsakt erlassen. Demnach können die Mitgliedstaaten weiterhin Kraftstoffe verwenden (und importieren), die in die Kategorie der Biokraftstoffe mit hohem ILUC-Risiko fallen. Aber sie können diese Mengen nur noch begrenzt auf ihre Ziele für erneuerbare Energien anrechnen und ab 2030 gar nicht mehr. Indirekte Landnutzungsänderungen treten auf, wenn Weiden oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für den Lebens- und Futtermittelmarkt bestimmt waren, zur Biokraftstoffproduktion verwendet werden. In diesem Fall muss die Nachfrage nach Nahrungsmitteln und Futtermitteln weiter gedeckt werden, was dazu führen kann, dass landwirtschaftliche Flächen in Gegenden mit hohem Kohlenstoffvorrat wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfgebiete ausgebaut werden. Die Umwandlung solcher Flächen in landwirtschaftliche Nutzflächen kann zu höheren Treibhausgasemissionen durch die Freisetzung von in Bäumen und Böden gespeichertem CO2 führen. So würde die Einsparung von Emissionen durch Verwendung von Biokraftstoffen anstelle von fossilen Brennstoffen zunichte gemacht.
Foto: pixabay
(EU-Recycling 04/2019, Seite 3)