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EU-Sorgfaltspflichtengesetz: Klare Anforderungen?

Der Entwurf zum Sorgfaltspflichtengesetz macht die Wertschöpfungskette anstelle der Lieferkette zur Bewertungsgrundlage. Die NE-Metallindustrie wünscht sich eine genauere Definition dieser Begrifflichkeiten. Auch sollte es keine zivilrechtliche Haftung geben.

Franziska Erdle, WVMetalle-Hauptgeschäftsführerin, erklärte dazu: „Die NE-Metallbranche ist sich ihrer Verantwortung bewusst. Dies dokumentieren Initiativen wie die Metal Alliance for Responsible Sourcing (MARS). Wir begrüßen die mögliche gesetzliche Anerkennung von Branchenstandards, wie etwa der Aluminium Stewardship Initiative (ASI) oder The Copper Mark. Auch die vorgeschlagenen Ausnahmen und Unterstützungsangebote für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erachten wir für sinnvoll. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Kommission die Anforderungen an KMU praxistauglich ausgestalten möchte. Dennoch wird die Vielzahl der neuen Verpflichtungen unsere Unternehmen stark belasten. Deswegen sollten die Vorschläge auf ihre Praktikabilität und den bürokratischen Aufwand hin intensiv geprüft werden.“ Als wichtigen Aspekt sieht die NE-Metallindustrie in diesem Zusammenhang das Voranstellen einer Wesentlichkeitsanalyse. Das heißt, dass nur Geschäftspartner in die Due Diligence-Bewertung einfließen, mit denen eine regelmäßige, dauerhafte und häufige Geschäftsbeziehung gepflegt wird. Damit kann der Handlungsbereich für die Unternehmen begrenzt und die Wirkung erhöht werden.

Kritisch sieht die WVMetalle die Tatsache, dass der Entwurf die Wertschöpfungskette anstelle der Lieferkette zur Bewertungsgrundlage der Sorgfaltsprüfung macht. „Unternehmen können nicht immer beeinflussen, welche Wege ihre Produkte in der nachgelagerten Wertschöpfungskette nehmen“, erläutert Erdle und führt weiter aus: „Es wäre wünschenswert, wenn Begrifflichkeiten wie ‚Wertschöpfungskette‘ und ‚Geschäftspartner‘ im Gesetzestext eine genauere Definition erfahren würden, um die andernfalls entstehende Unschärfe in der Umsetzung der Richtlinie zu vermeiden.“

Sekundärrohstoffe ausnehmen
Entsprechend dem deutschen Lieferkettengesetz sollte es auch keine zivilrechtliche Haftung geben. „Eine solche würde den risikobasierten Ansatz in Frage stellen“, ergänzt Erdle. „Zudem müssen wir festhalten, dass die Verantwortung nicht allein bei den Unternehmen liegen darf. Wir wünschen uns deshalb von der europäischen und internationalen Politik, entlang der gesamten Lieferkette Sensibilität zu schaffen, damit Menschenrechte und Umweltgesetze eingehalten werden.“

Ralf Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Metallhändler (VDM), ergänzt die Forderungen zur Nachbesserung: „Wir bedauern sehr, dass es bisher keine Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht für Sekundärrohstoffe gibt, also Rohstoffe, die aus dem Recycling stammen. Hier sehen wir die EU-Kommission, den Rat und das Europäische Parlament in der Pflicht, Nachbesserungen vorzunehmen.“

Recyclingrohstoffe wie zum Beispiel Metallschrotte würden überall eingesammelt und nach Qualitäten sortiert. Sobald der Metallschrott einmal eingeschmolzen ist, kann der Ursprung nicht mehr dokumentiert werden. WVMetalle und VDM fordern deswegen, dass Sekundärrohstoffe, analog zu den Regelungen in der EU-Verordnung zu Konfliktrohstoffen, vom europäischen Lieferkettengesetz ausgenommen werden.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 04/2022, Seite 5, Foto: O. Kürth)

 

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