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Ersatzbaustoffverordnung: Recyclingverbände plädieren für Anpassungen der Novelle durch den Bundesrat

Am 1. August ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. Die Verbände BDE, BRB und IGAM erneuern ihre Forderungen nach einem Abfallende für alle Materialklassen nach EBV und einer Verschärfung des Paragrafen 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die EBV regelt erstmals bundeseinheitlich Herstellung und Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßen-, Erd- und Tiefbau. Nach zwei intensiven Jahren der Vorbereitung für die Unternehmen der Recyclingbranche, die Verbände und Behörden steht die Verordnung nun vor der eigentlichen Feuerprobe und muss sich in der Praxis behaupten.

BDE-Präsident Peter Kurth sieht Nachbesserungsbedarf: „Wir sprechen uns wie der Bundesrat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2023 für eine erneute zeitnahe Überarbeitung der EBV an einigen zentralen Stellen aus. Wir unterstützen ausdrücklich die Pläne des BMUV, eine gesonderte ‘Abfallende-Verordnung‘ noch im Laufe dieser Legislaturperiode zu erarbeiten, und verweisen in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes führen. Eine Abfall­ende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der EBV abdeckt, ist somit nicht sinngemäß und würde dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft nicht gerecht werden.“

Nicht im Sinne der Kreislaufwirtschaft
Michael Stoll, Vorsitzender der BRB weist auf ein weiteres Problem aus Sicht der Verbände hin: „Die Verordnung schließt eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material der besten Güteklasse auf kiesigem Untergrund, also unter anderem in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands aus. Diese Einschränkung geht aus nicht erkennbarem Grund weit über die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung sowie die bis zum 31. Juli 2023 geltenden Länderregelungen hinaus und wird das Baustoffrecycling in den jeweiligen Regionen erheblich reduzieren, wenn nicht gar ganz beenden. Diese Regelung ist nicht im Sinne der Kreislaufwirtschaft und muss schnellstens angepasst werden.“

Der Vorsitzende der IGAM, Dieter Kersting, betont schließlich die nach wie vor überwältigende Rolle der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Die Ersatzbaustoffverordnung könne sich nur in der Praxis beweisen, wenn Bund und Länder endlich auch bei diesem Thema weitere notwendige Schritte gehen würden. So betonte Kersting, dass die erneute Anpassung von § 45 KrWG überfällig sei. Dies sähen glücklicherweise auch immer mehr Behördenvertreter ein: „Eine Nachschärfung von Paragraf 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz muss unter anderem die Einführung einer rechtsverbindlichen Begründungspflicht der öffentlichen Auftraggeber und eine ausdrückliche Regelung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Sinne einer Klarstellung, dass es sich bei den Beschaffungspflichten der öffentlichen Auftraggeber um justiziable Rechtspflichten handele, enthalten.“

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 09/2023, Seite 5, Foto: O. Kürth)

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