Neue EU-Batterieverordnung in Kraft

Geltende nationale Regelungen bleiben weitgehend bestehen und müssen entsprechend der neuen Vorgaben harmonisiert werden. Neue Sammel- und Rezyklatquoten sind voraussichtlich nur in Solidarsystemen umsetzbar.

Am 17. August 2023 ist die novellierte EU-Batterieverordnung in Kraft getreten. Sie erlangt am 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedsländern Geltung. Die bisherigen nationalen Regelungen zur Umsetzung der bisherigen EU-Batterie­richtlinie bleiben in der Regel bestehen, müssen aber entsprechend den neuen Vorgaben harmonisiert werden. Im Rahmen des European Green Deal sollen die Kreislaufwirtschaft und der Ressourcenverbrauch für Batterien klimaneutral und umweltschonend verbessert werden.

„Interessant dürfte nachfolgend die nationale Umsetzung und Anpassung im deutschen Batteriegesetz werden. Viele der neuen, teilweise sehr hohen Umweltanforderungen werden für viele Inverkehrbringer nicht herstellerindividuell erfüllbar sein. Insbesondere die neuen Sammel- und Rezy­klatquoten werden voraussichtlich nur in Solidarsystemen umsetzbar sein. Die EU-Batterieverordnung will daher auch verschiedene technische und logistische Systemlösungen ermöglichen“, ordnet Dr.-Ing. Julia Hobohm, Geschäftsführerin Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH, die zu erwartenden Auswirkungen ein. Das sind die wichtigsten Neuerungen:

Einführung neuer Batteriearten
Die bisher in der Richtlinie normierten Arten Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien werden um die Arten Traktionsbatterien (EV-Batterien) und Batterien für leichte Verkehrsmittel erweitert.

Erhöhung der Sammelquoten
Die aktuelle Sammelquote von 45 Prozent für Gerätealtbatterien aus der Batterie-Richtlinie soll bis Ende 2027 auf 63 und bis Ende 2030 auf 73 Prozent angehoben werden. Für die neue LMT-Batterieart werden ebenfalls Mindest-Sammelquoten eingeführt: 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031.

Mindestrezyklatgehalte
Die neue Verordnung verpflichtet die Hersteller von Industrie-, Traktions- oder Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Nickel oder Lithium enthalten, zukünftig Rezyklate genau dieser Metalle in Neuprodukten einzusetzen und den Rezyklatgehalt auszuweisen.

Informationspflichten
Ab 2026 sollen Gerätebatterien in Geräten grundsätzlich entfernbar und austauschbar sein. Den Geräten müssen Anleitungen und Sicherheitsinformationen über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterien beigefügt sein. Diese Informationen müssen zudem online für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen sind lediglich Geräte, die speziell für den Betrieb in einer nassen Umgebung ausgelegt sind, bestimmte medizintechnische Geräte und spezielle Batterien, die aus triftigen Gründen eine dauerhafte Verbindung zum Gerät zwecks Datenübermittlung benötigen.

CO2-Fußabdruck
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beabsichtigt die EU-Kommission für das Produkt Batterien die Emission von Treib­hausgasen transparent zu machen und eine weitergehende Reduzierung zu bewirken. Hierfür soll ein Verfahren zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks für Batterien entwickelt und bis 2050 die Klimaneutralität erreicht werden. Zur Zielerreichung sind ein IT-Tool und ein Drei-Stufenverfahren geplant.

Mindestanforderungen an die Haltbarkeit
Bereits ab 2024 sollen für große aufladbare Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speichern sowie für LMT-Batterien Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und die elektro­chemische Leistung eingeführt und bis 2028 umgesetzt werden. Hierfür ist die Einführung umfangreicher Produktnormen und -standards geplant. Die jeweiligen Leistungsklassen werden mit dem CO2-Fußabdruck in Relation gestellt. Analog zu diesem sollen die Leistungsdaten mittels eines IT-Tools öffentlich bereitgestellt werden können und je nach Batterietyp in einer Datenbank beziehungsweise dem Batteriepass einsehbar sein. Ab 2028 sollen auch für Allzweck-Gerätebatterien vergleichbare Anforderungen an nicht wiederaufladbare eingeführt werden.

Verbot nicht aufladbarer Allzweckbatterien
Mit Blick auf CO2-Fußabdruck, Umweltrelevanz und technologische Fortentwicklung sieht die Verordnung zudem die Option vor, nicht aufladbare Allzweck-Gerätebatterien schrittweise zu verbieten, wenn diese nicht den Nachhaltigkeitszielen entsprechen.

Batteriepass
Die umfangreichen neuen Produktanforderungen, wie zum Beispiel hinsichtlich Rohstoff- und Leistungsdaten, CO2-Fußabdruck und Rezyklatanforderungen sowie den hohen Transparenzanforderungen, die die Kommission an die Herstellerindustrie stellt, erfordern neue Dokumentations- und Veröffentlichungstechnologien. Hierzu sollen ab 2026 alle LMT-, bestimmte Industrie-Batterien sowie alle Traktions-Batterien mit einem digitalen Batteriepass ausgestattet werden. Die hierin enthaltenen Produktinformationen sollen von allen Wirtschaftsakteuren entlang der Wertschöpfungskette und allen Recyclingbetrieben effektiv zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: GRS Batterien

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 09/2023, Seite 9, Foto: Landratsamt Kitzingen studio zudem / abfallbild.de)