Offizieller EBV-Start in Bayern: „Was lange währt, ist endlich gut“

Am 31. August 2023 hat das bayerische Umweltministerium offiziell die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung in Bayern bekannt gegeben. Mit dem gleichzeitig festgestellten Abfallende für QUBA-gütegesicherte Ersatzbaustoffe und den freigegebenen LAGA FAQ als Vollzugshilfe der EBV zeigt sich Stefan Schmidmeyer, bvse-Geschäftsführer für den Fachverband Mineralik – Recycling und Verwertung, überaus zufrieden.

„Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, freut sich Schmidmeyer über das Erreichte und bedankt sich förmlich beim Bayerischen Umweltministerium und Staatsminister Thorsten Glauber für die hervorragende und konstruktive Zusammenarbeit in den letzten Monaten.

„Endlich als Produkte eingestuft“
„Ein besonderer Grund zur Freude ist die Einführung des Abfallendes für Ersatzbaustoffe. Voraussetzung dafür ist, dass das Material unter Einhaltung der Anforderungen der EBV und zusätzlich im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde“, erklären bvse- und Baustoff Recycling Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer und QUBA-Geschäftsführer Thomas Fischer. „Damit werden QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in Bayern nun endlich als Produkte eingestuft – und zwar in allen Materialklassen. Sie unterfallen nicht mehr dem Abfallrecht. Entsprechend ist auch die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr notwendig“, stellt Thomas Fischer fest.

Neue Voraussetzung für den MEB-Einbau
Künftig ist der Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) auf kiesigen Deckschichten gemäß den Vorgaben der EBV auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich. Voraussetzung dafür ist, dass am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden“, präzisiert Schmidmeyer hierzu.

Zudem legen die LAGA FAQ bei kiesigen Deckschichten künftig fest, dass, soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, diese addiert werden können. Darüber hinaus kann die erforderliche Deckschicht mit Zustimmung der Behörden künstlich hergestellt werden.

Deutliche Erleichterungen beim Eignungsnachweis
„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, zeigt sich der bayerische Mineralikexperte erleichtert. Denn sofern durch einen Eignungsnachweis (EgN) nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse (z. B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der „schlechteren“ Klassen ab sofort darin eingeschlossen.

„Damit entfallen weitere kosten- und zeitaufwendige EgN für denselben Ersatzbaustoff, also zum Beispiel für RC-2 und RC-3. Ein neuer EgN ist nur dann zu erstellen, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom bisherigen EgN noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte“, erläutert Schmidmeyer.

Laborproben-Anzahl nach Fallkonstellation
Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung beziehungsweise bei der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind künftig zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Schmidmeyer: „Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde. Dagegen ist für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 gegebenenfalls mit Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig. Im letzteren Fall sind also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen vorgeschrieben.“

Keine Doppeluntersuchung
Für zum 1. August 2023 bereits nach RC-Leitfaden geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe werden keine Nachuntersuchungen nach EBV notwendig. Es gelten folgende Zuordnungen: RW 1 = RC-1 | RW 2 = RC-3. Der bvse-Geschäftsführer weist jedoch auf die Besonderheit bei RC-Baustoffen mit überwiegendem Ziegelanteil hin, bei dem der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen ist.

Das Sieben mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage sowie die Behandlung mit Bindemitteln vor Ort stellt aus Sicht des bayerischen Umweltministeriums (StMUV) keine Aufbereitung im Sinne der EBV dar. „Sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder auf derselben Baumaßnahme eingesetzt werden, muss ergo keine Güteüberwachung nach EBV erfolgen“, folgert Stefan Schmidmeyer. Ganz im Gegenteil zu behandelten Bodenmaterialien, die auf anderen Baumaßnahmen eingesetzt werden sollen. Diese unterliegen in jedem Fall der Güteüberwachungspflicht.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2023, Seite 12, Foto: O. Kürth)