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Politische Einigung zur EU-Abfallverbringungs­verordnung

Die im Dezember getroffene vorläufige Einigung im Trilog sieht strengere Regeln für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Drittländer vor. Insbesondere enthält sie ein Verbot der Ausfuhr von nicht gefährlichen Kunststoffabfällen (B3011) in Nicht-OECD-Länder.

Demnach ist vorgesehen, dass Nicht-OECD-Länder frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Antrag bei der Kommission stellen können, in dem sie ihre Bereitschaft zur Einfuhr von EU-Kunststoffabfällen bekunden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Im Falle einer positiven Antragsbewertung wird die Kommission dann einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung des Verbots für diese Länder erlassen. Die gefundene politische Einigung bedarf noch der formellen Annahme.

Der BDE sieht in der Einigung zur EU-Abfallverbringungsverordnung unnötige Hürden für die weltweite Etablierung der Kreislaufwirtschaft. Das vorgesehene Exportverbot für sortenreinen Kunststoff für das Recycling in nicht OECD-Drittstaaten wird als Rückschlag gewertet. Verbandspräsident Peter Kurth: „Vor dem Hintergrund eines solch weitgehenden Eingriffs in den internationalen Abfallverkehr für das Recycling von grün-gelistetem Plastik wird nun die Schaffung eines Schengenraums für Abfälle innerhalb der EU umso wichtiger. Wir können nunmehr nur hoffen, dass wenigstens die neuen Regeln für die Abfallverbringung innerhalb der EU die für die Kreislaufwirtschaft nötige Flexibilität bieten, damit Abfälle dorthin verbracht werden können, wo sie am besten recycelt werden können.“

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 01/2024, Seite 9, Foto: 652234 / pixabay.com)

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