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Verbot von Grünfärberei und irreführendender Produktinformationen angenommen

Das Europäische Parlament hat endgültig grünes Licht für eine Richtlinie gegeben, die die Produktkennzeichnung verbessert und irreführende Umweltaussagen verbietet.

Die am 29. Januar angenommene Richtlinie soll die Verbraucher vor irreführender Werbung schützen und ihnen helfen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen. Damit das gelingt, werden einige problematische Geschäftspraktiken, die mit Grünfärberei und dem geplanten Verschleiß von Produkten zusammenhängen, in die EU-Liste der unlauteren Geschäftspraktiken aufgenommen.

Genauere und verlässlichere Werbung
Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Kennzeichnung von Produkten klarer und vertrauenswürdiger machen, indem sie allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „öko“ verbieten, sofern diese nicht nachgewiesen werden.

Reguliert wird künftig auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Für Verwirrung hatte gesorgt, dass es so viele davon gibt und man sie kaum vergleichen kann. Künftig sind in der EU nur noch Nachhaltigkeitssiegel erlaubt, die auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt worden sind. Nach der Richtlinie darf man künftig auch nicht mehr behaupten, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Schwerpunkt auf lange Nutzbarkeit
Die neuen Vorschriften haben noch ein weiteres wichtiges Ziel: Sie sollen bewirken, dass Hersteller und Verbraucherschaft mehr Gewicht auf die lange Nutzbarkeit von Produkten legen. Künftig müssen die Garantieinformationen deutlicher sichtbar sein, und es wird ein neues, einheitliches Etikett eingeführt, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker hervorzuheben.

Verboten ist nach den neuen Vorschriften in Zukunft auch, unbegründete Aussagen zur Haltbarkeit zu machen (zum Beispiel zu behaupten, dass eine Waschmaschine 5.000 Waschzyklen lang hält, obwohl dies im Normalbetrieb nicht der Fall ist), dazu aufzufordern, Verbrauchsgüter früher auszutauschen als unbedingt nötig (was zum Beispiel bei Druckertinte häufig der Fall ist), und nicht reparierbare Waren als reparierbar anzupreisen. Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden. Danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 03/2024, Seite 5, Foto: vegefox / stock.adobe.com)

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