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Einwegkunststoffrichtlinie – Massenbilanzierung: Branchenverbände fordern Nachschärfung

Die Europäische Kommission hat im Juli 2025 einen Entwurf für einen Durchführungsbeschluss zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD, Richtlinie (EU) 2019/904) vorgelegt. Ziel ist es, europaweit verbindliche Vorgaben für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Rezyklatanteils aus chemischem Recycling in Einweg-Getränkeflaschen zu schaffen.

Die Branchenverbände BDE, bvse, VBS und VOEB begrüßen, dass wesentliche Anmerkungen aus der ersten Konsultation in den Entwurf eingeflossen sind. Zugleich sehen sie jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ohne klare Definitionen und methodische Festlegungen drohe die praktische Umsetzung intransparent zu bleiben und Fehlanreize zu setzen.

Unbestimmte Begriffe – vage Abgrenzungen
Kritisch sehen die Verbände insbesondere die vorgesehene „fuel excluded“-Methode zur Massenbilanzierung. Diese ermöglicht es, recycelte Inputmengen, die nicht zur Kraftstoffproduktion genutzt werden, auf die Kunststoffproduktion anzurechnen – auch dann, wenn sie in andere chemische Produkte oder Dual-Use-Substanzen eingehen. Dadurch könnten Kunststoffmengen bilanziell als recycelt ausgewiesen werden, obwohl sie nicht aus Post-Consumer-Abfällen stammen. Dies schwäche das Vertrauen der Verbraucher und verzerre den Wettbewerb zulasten des mechanischen Recyclings.

Besondere Bedeutung kommt aus Sicht der Verbände der Revisionsklausel in Artikel 10 des Entwurfs zu. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Methodik künftig zu überprüfen und nachzuschärfen. Spätestens ab 2030 müsse sichergestellt werden, dass ausschließlich tatsächlich in Kunststoffe zurückgeführte Materialströme berücksichtigt werden, um einen fairen Wettbewerb zwischen mechanischem und chemischem Recycling zu gewährleisten. Deutlichen Verbesserungsbedarf sehen die Verbände auch bei den Definitionen. Während für das mechanische Recycling eine Definition vorliegt, fehlt eine solche für chemisches Recycling gänzlich. Zudem werde die Vielfalt der Verfahren – etwa Pyrolyse, Solvolyse oder Gasifizierung – nicht ausreichend berücksichtigt. Eine präzise Abgrenzung sei jedoch unerlässlich, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Kritisch bewertet wird außerdem die geplante Ausweitung der Definition von Post-Consumer-Abfällen auf Materialien aus Drittstaaten. Dies würde die Qualitätssicherung innerhalb der europäischen Kreislaufwirtschaft erschweren und die Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten überfordern. Die Branchenverbände sprechen sich daher dafür aus, an der bisherigen, auf Abfälle innerhalb der EU beschränkten Definition festzuhalten.

Schließlich betonen BDE, bvse, VBS und VOEB, dass eine klare und manipulationssichere Berechnungslogik unverzichtbar ist. Der Entwurf arbeite jedoch mit unbestimmten Begriffen und vagen Abgrenzungen, die unterschiedliche Interpretationen zuließen. Nur eine Systematik mit eindeutigen Formeln, präzisen Definitionen und unterstützenden Flussdiagrammen könne sicherstellen, dass die tatsächlich eingesetzten Post-Consumer-Anteile korrekt nachverfolgt werden.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2025, Seite 8, Foto: Andi Karg)

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