Notifizierungspflicht für SVHC-haltige Artikel

Ab dem 5. Januar 2021 ist die Notifizierung von SVHC-haltigen Artikeln verpflichtend. SVHC steht für „Substances of Very High Concern“ (besonders besorgniserregende Stoffe).

Bis Juli 2020 muss dies in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach wird die Ernennung eines Bevollmächtigten gestattet, um die verbundenen Verpflichtungen der Herstellerverantwortung zu übernehmen. Ab Oktober 2020 will die ECHA die erste Version der SCIP-Datenbank veröffentlichen. Die Notifizierungspflicht betrifft Lieferanten, Produzenten, Importeure und Monteure. Ausgenommen sind Einzelhändler, die direkt an den Verbraucher liefern. Für Nicht-EU-Produzenten muss der Importeur notifizieren. Notifizierungspflichtig sind Artikel, die mehr als 0,1 Prozent des Masseanteils von SVHC-Stoffen enthalten. Viele Elektro- und Elektronikgeräte können betroffen sein, da auch Schwermetallverbindungen und Flammhemmer in der SVHC-Liste aufgeführt sind.

Über das IUCLID6-Portal wird das Notifizierungsverfahren an das ECHA-Submission-Portal eingereicht. Die Datenbank unterstützt Entsorgungsunternehmen, SVHC-Stoffe zu identifizieren und von anderem Abfall zu trennen.

Weitere Informationen bei der take-e-way GmbH, www.take-e-way.de.

(EU-Recycling 05/2020, Seite 9, Foto: 272447 / Pixabay)