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Elektrogesetz (ElektroG): Neue Vorgabe

Nach der neuen Vorgabe aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG hat eine Kennzeichnung aller Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu erfolgen (wie dies in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits der Fall ist), während bisher nur solche Geräte mit diesem Symbol zu kennzeichnen waren, für die eine Finanzierungsgarantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG abzugeben war (die also in privaten Haushalten genutzt werden können). Nach § 46 Abs. 2 ElektroG gilt diese Vorgabe für alle Geräte, die seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch für B2B-Geräte.

Quelle: take-e-way GmbH

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2023, Seite 19)

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