Reparieren statt wegwerfen: Was bringen die neuen EU-Verordnungen zu Elektrogeräten?
Seit dem 1. März 2021 gelten in Deutschland neue Verordnungen im Rahmen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie, die dem Verbraucher- und Umweltschutz Rechnung tragen sollen.
Um nachhaltige Nutzungen und einfache Reparaturen von Elektrogeräten zu garantieren, sollte die EU jedoch nachbessern. Dr. Maximilian Wormit, Experte für Umweltrecht von der TU Bergakademie Freiberg, erklärt, welche Hürden einer wirksamen Durchsetzung noch im Weg stehen.
Effektive Durchsetzungsmechanismen fehlen
Hersteller werden jetzt stärker in die Pflicht genommen, damit Reparieren einfacher wird und Geräte länger genutzt werden können. Sie müssen Kunden und Handwerkern alle nötigen Informationen für den Austausch von Teilen liefern und sich verpflichten, Ersatzteile sieben bis zehn Jahre lang bereitzuhalten (Recht auf Reparatur). Verbraucher sollen außerdem schon beim Kauf Angaben darüber erhalten, welche Mängel häufig auftreten, wie einfach die Reparatur ist und was sie kostet.
„Für die Überwachung der neuen Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie sind die nationalen Behörden zuständig. Sie können Gerätehersteller mit Sanktionen belegen, wenn sie den umfangreichen Verpflichtungen nicht nachkommen“, sagt Dr. Maximilian Wormit. Am Beispiel der Energiekennzeichnungspflichten wird deutlich, dass das ein Schwachpunkt sein könnte, denn die EU-Kommission räumte ein, dass etwa zehn bis 25 Prozent der Produkte die Energiekennzeichnungspflichten nicht erfüllen, so der Jurist.
Verbraucher müssen Wahlrecht behalten
Derzeit werden auf EU-Ebene außerdem Überlegungen angestellt, die Langlebigkeit von Geräten durch die gesetzliche Anerkennung eines Rechts auf Reparatur zu fördern. Schon nach derzeit geltender EU-Rechtslage (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999) haben Käufer eines mangelhaften Gerätes die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung eines neuen Gerätes.
Um dem Anspruch der Ressourcenschutzeffizienz hinreichend Geltung zu verschaffen, müsste diese Regelung abgeändert werden: „Der Verkäufer sollte die vom Käufer als Nacherfüllungsart gewählte Reparatur nur unter sehr engen Voraussetzungen ablehnen dürfen, und das unabhängig vom Neuwert des Geräts“, empfiehlt Wormit. Denkbar wäre es umgekehrt auch, den Käufer auf die Reparatur als gesetzlich vorrangig zu wählende Nacherfüllungsart zu verweisen. Dieser Lösungsansatz wird rechtspolitisch aber nur schwer durchsetzbar sein, schätzt der Experte für Umweltrecht. „Die Einschränkung des Wahlrechts des Käufers erscheint unter verbraucherpolitischen Gesichtspunkten bedenklich.“
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 03/2021, Seite 9, Foto: O. Kürth)