Batteriegesetz-Novelle: Auf einen konstruktiven Diskussionsprozess wurde verzichtet

Die von Verbänden vorgebrachten Kritikpunkte am BMU-Referentenentwurf sind auch im aktuell vorliegenden Regierungsentwurf nahezu unberücksichtigt geblieben.

Nach Ansicht der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) enthält der Gesetzentwurf einen gravierenden Regelungskonflikt, der die bisherigen Wettbewerbsverzerrungen weiter verschärfen könnte. „Wir bedauern sehr, dass das Bundesumweltministerium auf einen kon­­­struktiven Diskussionsprozess mit den betroffenen Akteuren verzichtet hat“, urteilte Stiftungsvorstand Georgios Chryssos. Der Gesetzentwurf enthalte zwei unterschiedliche, diametral voneinander abweichende Verfahren zur Bestimmung der Sammelquoten, die eine verfassungsrechtlich angreifbare, wettbewerbliche Benachteiligung aller zukünftig neu auf den Markt tretenden Rücknahmesysteme, aber auch des 2020 neu gegründeten herstellereigenen Rücknahmesystems der Stiftung GRS Batterien bewirken würden.

So liege in den Regelungen der Paragrafen 16 Absatz 3, 31 Absatz 6 und 7 des Batteriegesetz-Regierungsentwurfes eine offenkundige und durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bei der Quotenberechnung vor. Danach müsste GRS für neu in den Markt eintretende oder das Rücknahmesystem wechselnde Hersteller ungleich höhere Rücknahmemengen erreichen als die bereits seit mehreren Jahren zugelassenen herstellereigenen Rücknahmesysteme. Erst recht und in noch höherem Maße träfe dieser Nachteil künftig neu tätig werdende Rücknahmesysteme. „Sollte das Gesetz so unverändert in Kraft treten, wären wir zu verfassungsrechtlichen Schritten gezwungen“, kündigte Chryssos an.

Keine Regelung für mögliche Insolvenzen
Des Weiteren bemängelt GRS, dass mögliche Systemausfälle nach wie vor gesetzlich nicht geregelt seien und hierfür keinerlei Vorkehrungen getroffen würden, obwohl dies im bisherigen Gesetzgebungsprozess vielfach eindringlich gefordert wurde. So wären im Falle von Systeminsolvenzen die übrigen Rücknahmesysteme verpflichtet, Rücknahmestellen und Sammelmengen des insolventen Systems zu übernehmen – ohne eine entsprechende Gegenfinanzierung.

Auch im Hinblick auf die stark steigenden Mengen an Lithium-Industriebatterien sieht GRS weiterhin dringenden Handlungsbedarf. „Die Abgrenzung zwischen Li-Geräte- und Industriebatterien ist in der Rücknahme, zum Beispiel auf dem Wertstoffhof, nahezu unmöglich“, stellte Chryssos fest. „Es besteht die große Gefahr, dass die Entsorgung einer Vielzahl von Li-Industriealtbatterien zulasten der Hersteller von Gerätebatterien geschehen wird.“

Abholregelungen nicht praxisgerecht
Ebenso erscheinen GRS die geplanten Abholregelungen nicht praxisgerecht. Ähnlich dem Elektrogesetz sieht der Batteriegesetz-Regierungsentwurf faktisch eine maximale Abholmenge pro Sammelstelle vor. Den Rücknahmesystemen soll es offenbar nicht mehr erlaubt sein, größere Abholmengen mit den Rücknahmestellen individuell zu vereinbaren. Chryssos: „Diese Regelung würde aus unserer Sicht nur Sinn machen, wenn auch eine behördliche Abholkoordination analog dem ElektroG vorgesehen wäre.“ Nach ersten Berechnungen von GRS wird diese Vorgabe aber auf jeden Fall zu einer Vervielfachung kleinteiliger Transportverkehre führen, was unter Klimaschutzaspekten in höchstem Maße kontraproduktiv wäre.

Dass das neue Gesetz laut BMU einen Rahmen schaffen würde, der Rücknahmesysteme anreizt, höhere Sammelquoten als 45 Prozent zu erreichen, ist GRS unverständlich. „Offenbar fehlen uns hier die entsprechenden Kenntnisse über abfallwirtschaftliche Marktmechanismen“, schlussfolgerte Georgios Chryssos. „Jedenfalls können wir aktuell nicht erkennen, aus welchem ökonomischen Interesse heraus die Rücknahmesysteme in einem Preiswettbewerb höhere Sammelquoten mit höheren Kostenbelastungen für ihre Kunden anstreben sollten.“

(EU-Recycling 07/2020, Seite 5, Foto: Dr. Jürgen Kroll)