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Stiftung GRS Batterien erhebt Verfassungs­beschwerde

Am 1. Januar 2021 ist das novellierte Batteriegesetz (BattG) in Kraft getreten. GRS Batterien erwartet erneute Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Rücknahmesystemen.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte GRS Batterien darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des § 16 Abs. 3 und des § 31 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Sammelquoten vorsehen, die neu gegründeten Rücknahmesystemen eine weitaus höhere Rücknahmeverpflichtung und Verwertungs- und Kostenlast aufbürden als bestehenden Rücknahmesystemen. Die Stiftung hatte mehrfach auf diesen „Regelungsfehler“ aufmerksam gemacht. Dies sei seitens des Bundesumweltministeriums und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ignoriert worden. Aus diesem Grund hat sich GRS Batterien entschieden, Verfassungsbeschwerde gegen die betreffenden Regelungen zu erheben.

Als Beschwerdeführer macht GRS Batterien geltend, dass die gesetzlichen Neuregelungen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Artikel 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) verletzen: „GRS Batterien als Betreiberin eines mit Wirkung zum 6. Januar 2020 zugelassenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 Batteriegesetz wird durch die gesetzlichen Neuregelungen gegenüber anderen Rücknahmesystemen, die bereits seit längerem tätig sind, in grundrechtsrelevanter Weise ungleich behandelt, indem ihr für die in ihr Rücknahmesystem wechselnden Hersteller (Inverkehrbringer) von Gerätebatterien um ein Mehrfaches höhere Rücknahme- und Entsorgungslasten auferlegt werden, als sie die seit längerem bestehenden bzw. zugelassenen Rücknahmesystemen zu tragen haben. Die Benachteiligung betrifft auch andere neue Rücknahmesysteme im ersten und zweiten Tätigkeitsjahr bzw. Unternehmen, die zukünftig als solche tätig werden wollen.“

„Quotenkarussell“ scheint eröffnet
GRS Batterien beantragt daher im Rahmen der Verfassungsbeschwerde, § 16 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 und 7 BattG insoweit für mit Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig zu erklären, als sie für Rücknahmesysteme im ersten und zweiten Kalenderjahr ihrer Tätigkeit eine andere Berechnungsweise für die Ermittlung der Sammelquote vorgeben als für Rücknahmesysteme, die sich bereits mindestens im dritten Kalenderjahr ihrer Tätigkeit befinden.

Die aus Sicht der Stiftung unrichtigen und verfassungsrechtlich unzulässigen Vorgaben zur Sammelquotenberechnung im BattG und die im Gesetz fehlenden Rückstellungs- und Garantieverpflichtungen ermöglichten die risikofreie Reduzierung der herstellerindividuellen Rücknahmeverpflichtung. Aktuelle Neugründungen von Rücknahmesystemen lassen das von GRS Batterien prognostizierte „Quotenkarussel“ zur Reduzierung der Rücknahmeverpflichtungen nun als neues Geschäftsmodell in der Batterierücknahme vermuten.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2021, Seite 9, Foto: Dr. Jürgen Kroll)

 

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