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Titandioxid in Pulverform zu Unrecht als krebserregend eingestuft

Die Kommission hat einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Anerkennung der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, dass Titandioxid krebserregend ist. Das entschied das Europäische Gericht (EuG) am 23. November 2022.

In dem Verfahren gegen die Europä­ische Kommission, die von Frankreich, Dänemark, den Niederlanden und anderen EU-Mitgliedstaaten sowie von der Europäischen Chemikalienagentur unterstützt wurde, setzten sich die Kläger, unter anderem die Firma Ettengruber, die auch vom bvse unterstützt wurde, klar durch.

Titandioxid ist ein anorganischer chemischer Stoff, der insbesondere in Form eines Weißpigments wegen seiner färbenden und deckenden Eigenschaften in diversen Produkten verwendet wird. 2016 legte die zuständige französische Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag vor, Titandioxid als karzinogenen Stoff einzustufen. [1] In 2017 gab dann der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA (RAC) eine Stellungnahme dahin ab, dass Titandioxid als karzinogener Stoff der Kategorie 2 mit dem Gefahrenhinweis „H351 (Einatmen)“ einzustufen sei.

Der bvse warnte daraufhin vor den Folgen einer Einstufung von Titandioxid als krebserzeugenden Stoff, die insbesondere für die Bauwirtschaft und hier für die Bereiche Abbruch und Recycling, gravierend gewesen wäre. Schließlich, so bvse-Experte Dr. Thomas Probst, werde überall in der Bauwirtschaft Titandioxid eingesetzt. Der Chemiker erläutert, dass Titandioxid sich beispielsweise in der Wandfarbe, im Putz, in Bodenbelägen, in Tapeten, in Lacken, in Fenstern und in Dämmplatten befinden kann.

Für nichtig erklärt
Auf Grundlage der Stellungnahme erließ die Europäische Kommission die Verordnung 2020/217 [2], mit der sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid vornahm und feststellte, dass es sich dabei um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht bestehe, dass er beim Menschen karzinogene Wirkung habe, wenn er in Pulverform mit mindestens einem Prozent Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde. Die Kläger haben in ihrer Eigenschaft als Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Lieferanten von Titandioxid beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung 2020/217 erhoben.

Mit seinem Urteil in den drei verbundenen Rechtssachen [3] gab das Gericht den Klägern Recht und erklärte die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid betrifft. Das Gericht stellte fest, dass der Stoff Titandioxid nicht als solcher krebserregend ist. Es liege keine intrinsische Toxizität vor, die sich krebserregend auswirken könnte. Vielmehr handele es sich um eine sogenannte Partikeltoxizität. Die krebserregende Gefahr geht von Titandioxid also nur aus, wenn es in einem bestimmten Aggregatzustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden ist und dadurch eine Lungenüberlastung eintritt. Titandioxid hat also keine Eigenschaften, die für sich gesehen krebserregend sind und eine Einstufung als krebserregend gerechtfertigt hätte.

Quelle: bvse

[1] Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, vorgelegt gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).
[2] Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
[3] T-279/20, T-283/20 und T-288/20.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 01/2023, Seite 14, Foto: Kev / pixabay.com)

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