Österreich: Bevollmächtigter für Verpackungen

Am 1. Januar 2023 sind Änderungen in der österreichischen Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Generell unterscheidet sie zwischen ausländischen Herstellern (gesetzlicher Begriff, der auch Händler und Importeure als solche definiert) aus EU-Staaten und Drittländern.

Beim Verkauf an private Endnutzer, die selbst keinen Sitz in Österreich haben, besteht in diesem Zusammenhang für alle Hersteller die generelle Registrierungspflicht inklusive der Bestellung eines Bevollmächtigten. Jedoch können Hersteller aus Drittländern beim Verkauf an gewerbliche Endnutzer sowie Händler diese österreichischen Importeure (Primärverpflichtete) nicht entpflichten beziehungsweise keine erweiterte Herstellerverantwortung für diese übernehmen. Dies ist seit dem 1. Januar 2023 nur noch für Hersteller aus EU-Staaten möglich, die bei Entpflichtung eines österreichischen Importeurs einen bevollmächtigten Vertreter bestellen müssen, der in die Rechte und Pflichten des Herstellers eintritt. Diese Verpflichtung zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters gilt ebenso für Einwegkunststoffprodukte.

Quelle: take-e-way GmbH

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2023, Seite 22, Foto: Reinhard Weikert / abfallbild.de)