ZSVR als Bundesbehörde anerkannt

Mit dem am 27. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück geklärt.

Eine Klage gegen eine Einordnungsentscheidung der ZSVR wollten weder das Verwaltungsgericht Osnabrück (Sitz der Beklagten) noch das Verwaltungsgericht Stuttgart (Sitz der Klägerin) annehmen. Die Verweisung vom Verwaltungsgericht Osnabrück an das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt letzteres für unwirksam und legte die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Mai 2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Ein wichtiges Signal
Es ist nunmehr anerkannt, dass die ZSVR unabhängig von ihrer Rechtsform als privatrechtliche Stiftung kraft Beleihung eine Behörde mit bundesweiten, im Verpackungsgesetz umschriebenen Befugnissen ist. Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal mit Blick auf eine gleichmäßige Anwendung des Verpackungsgesetzes und eine einheitliche Rechtsprechung bei verpackungsrechtlichen Entscheidungen. Gerichtsurteile zu den verpackungsrechtlichen Verfahren, welche die ZSVR betreffen, entfalten damit eine bundesweit einheitliche Wirkung schon in der Ausgangsinstanz (VG Osnabrück) und der Berufungsinstanz (OVG Lüneburg), nicht erst in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht. Deshalb war die Entscheidung für die am Sitz der ZSVR als Beklagte zuständige gerichtliche Instanz in Osnabrück von hoher Bedeutung. Ausgangspunkt des Verfahrens zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Osnabrück waren durch die ZSVR ergangene Einordnungsentscheidungen zur Systembeteiligungs- und Pfandpflicht von Verpackungen.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 03/2023, Seite 4, Foto: Reinhard Weikert / abfallbild.de)