Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Kraft getreten

Die Verordnung ersetzt die bisherige Ökodesign-Richtlinie und erweitert den Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden beziehungsweise energieverbrauchsrelevanten Produkten (z. B. Leuchtmittel, Kühlschränke oder Waschmaschinen, Wäschetrockner) auf nahezu alle Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Als erste neue Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, nennt die Verordnung Textilien und Schuhe, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium, Detergenzien beziehungsweise Reinigungsmittel und Chemikalien. Generelle Ausnahmen von der Verordnung gibt es nur für wenige Produktbereiche (z. B. Fahrzeuge und Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung). Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware.

Neue Anforderungen – durch delegierte Rechtsakte definiert
Mit der Verordnung kommen neue Anforderungen, die den gesamten Nutzungszyklus eines Produktes abdecken und der Stärkung der Kreislaufwirtschaft und Verlängerung der Produktnutzungsdauer dienen sollen: Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit, Höchstgehalte an sogenannten besorgniserregenden Stoffen, Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufbereitung und Recycling, aber auch Informationsanforderungen wie Ausweisung des CO2- beziehungsweise Umweltfußabdruckes.

Diese Informationen sollen durch die Einführung digitaler Produktpässe, zugeschnitten auf die jeweilige Produktgruppe, für relevante Akteure des Produktnutzungszyklus‘ (Verbraucher, Industrie und Behörden) vollständig oder teilweise zugänglich gemacht werden. Zur Kommunikation der Umwelteigenschaften der Produkte gegenüber Verbrauchern soll aber weiterhin die Energieverbrauchskennzeichnung dienen, die jedoch um einen Reparierbarkeits-Index beziehungsweise ein Ökodesign-Label ergänzt werden soll.

Das konkrete Anforderungsniveau der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte wird durch delegierte Rechtsakte definiert, zu deren Erlass die EU-Kommission befugt sein wird. Neben produktspezifischen Regulierungen können auch horizontale, das heißt verschiedene Produktgruppen übergreifende, Mindestanforderungen gesetzt werden. Betroffenen Unternehmen wird eine Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung eingeräumt. Den Anliegen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) soll besondere Berücksichtigung entgegengebracht werden. So sind sie von manchen Anforderungen ausgenommen, und die EU-Kommission und -Mitgliedstaaten sind zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen finanzieller, technischer und organisatorischer Art verpflichtet (z. B. Erstellung von Leitlinien, digitale Instrumente, Fachschulungen).

Zwei weitere Neuerungen: Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten künftig Ökodesign-Kriterien, um die Beschaffung nachhaltigerer Produkte anzureizen. Das in der Öffentlichkeit viel beachtete Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte bestimmter Textilien und Schuhe wird durch die ESPR ermöglicht und ab Juli 2026 gelten. Es kann künftig auf andere Produktgruppen ausgeweitet werden. KMU sind vorübergehend davon ausgenommen.

Wie es weitergeht
Die Europäische Kommission hat bis März 2025 Zeit, einen Arbeitsplan zu erstellen, der sämtliche Produktgruppen listet, für welche in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden sollen. Es sollen verstärkt die oben genannten (Zwischen-) Produkte in den Fokus gerückt werden. Grundlegend begonnen wurde bereits mit der Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl. Es wird erwartet, dass die ersten spezifischen Produktverordnungen, die die Ökodesign-Verordnung umsetzen, bis Ende 2025 in Kraft treten werden.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 08/2024, Seite 11, Foto: Miele)