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CO₂-Grenzausgleichsmechanismus: Vorschlag zu Anpassungen

Nach der ersten Übergangsphase, in der es hauptsächlich um die Sammlung von Emissionsdaten der importierten Waren ging, begann am 1. Januar 2026 die vollständige Einführung des CBAM durch den Ankauf von CO₂-Zertifikaten. Betroffene Akteure beklagen hier etliche Schlupflöcher.

Als „Reaktion auf die Rückmeldungen der Industrie“ hat die EU-Kommission nun Maßnahmen vorgeschlagen, um Umgehungen zu verhindern und damit die Wirksamkeit des CBAM der EU zu stärken. Außerdem soll – zeitlich befristet – eine „Stützungsregelung“ in Form eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds eingeführt werden, um „EU-Erzeuger zu schützen, umweltfreundlichere Unternehmen weltweit zu belohnen und ein faires, wettbewerbsfähiges Umfeld zu fördern“.

Nach Informationen des EU-Umweltbüros soll die Finanzierung aus Beiträgen der Mitgliedstaaten erfolgen, die 25 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten in den Jahren 2026 und 2027 ausmachen, während die restlichen 75 Prozent aus EU-Eigenmitteln stammen sollen. Zudem wird der Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2028 des CBAM auf bestimmte Stahl- und Aluminium-intensive, nachgelagerte Produkte ausgeweitet. Zu den Maßnahmen gehören außerdem verbesserte Berichterstattungsanforderungen einschließlich der Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren, die Bekämpfung falscher Angaben zur Emissionsintensität sowie zusätzliche Nachweise zur Bekämpfung von Missbrauch, wenn tatsächliche Werte unzuverlässig sind und in solchen spezifischen Fällen Länderwerte missachtet werden.

„Konzept der Gleichwertigkeit“
Die Kommission führt darüber hinaus ein „Konzept der Gleichwertigkeit bei der CO₂-Steuer und dem Abzug von CO₂-Preisen“ ein. Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, nimmt die Kommission nun Aluminium- und Stahlschrott aus Vorverbrauchern in die Berechnungen des CO₂-Grenzausgleichssystems auf. Dies soll eine faire CO₂-Bepreisung sowohl für in der EU hergestellte als auch für eingeführte Waren gewährleisten.

Parallel hatte die Brüsseler Behörde ihren CBAM-Überprüfungsbericht vorgelegt, der laut EU-Kommission zeigt, dass CBAM dekarbonisierungswirksam sei, „was zum Teil auf die Öffentlichkeitsarbeit und die technische Hilfe zur Erleichterung der Umsetzung zurückzuführen ist“. Der Bericht enthält außerdem einen Umsetzungsfahrplan und notwendige Begleitmaßnahmen für eine effiziente und wirksame endgültige Regelung ab 2026. Schon Ende Mai 2025 hatten EU-Parlament und -Rat Änderungen der CBAM-Verordnung im Rahmen des Omnibus I-Gesetzes zur Vereinfachung zugestimmt. Mit den festgelegten Vereinfachungen wurden Unternehmen mit geringen Importmengen von den Regeln ausgenommen. Zudem sollen die Berichtspflichten für das Gros an Unternehmen entfallen.

 

Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CO₂-Grenzausgleichs­system, CBAM) ist eine Art Kohlendioxid-Zoll, der Importeure verpflichtet, für die bei der Herstellung ihrer Waren außerhalb der EU entstandenen Emissionen CO₂-Zertifikate zu kaufen. Das CO₂-Grenzausgleichssystem startete 2023 für besonders emissionsintensive Produkte wie Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Elektrizität und Wasserstoff.

 

Quelle: EU-Umweltbüro

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2026, Seite 7, Foto: MSV, KI-generiert)

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