Systemwechsel oder Systembruch in der textilen Kreislaufwirtschaft?
Das Bundesumweltministerium hat Eckpunkte für ein Textilgesetz vorgelegt, das die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Erkennbar wird der Fast Fashion-Trend und die anhaltende Krise bei Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Recycling von Alttextilien. Hersteller sollen künftig die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Verwertung der Alttextilien übernehmen. Die organisatorische Zuständigkeit soll bei privatwirtschaftlich organisierten Herstellerverbänden liegen.
Maßgeblich für das Bundesumweltministerium ist, dass bewährte und effiziente Sammelstrukturen beibehalten werden, die im Wesentlichen durch die Kommunen und die karitativen Akteure vorgehalten werden. Daneben enthält das Eckpunktepapier auch konkrete Zielvorgaben zur Sammlung und Verwertung, die erreicht werden müssen. Das Bundesumweltministerium nahm bis zum 24. April 2026 Stellungnahmen zum Eckpunktepapier entgegen. Das Gesetz muss bis zum 17. Juni 2027 in Kraft treten, da dann die EU-rechtlich vorgegebene Umsetzungsfrist abläuft. Ab dem 19. Juli 2026 gilt durch die Ökodesignverordnung ein EU-weites Vernichtungsverbot für bestimmte unverkaufte Kleidung und Schuhe. Zudem setzt sich das Bundesumweltministerium dafür ein, dass zügig Ökodesign-Regeln für Alltagsbekleidung auf den Weg gebracht werden, um zu verhindern, dass Bekleidung von minderer Qualität überhaupt auf den europäischen Markt kommt.
Der BDE ordnet das Eckpunktepapier als Systemwechsel ein. Die Branche brauche endlich einen verlässlichen Rechtsrahmen, der die tatsächlichen Kosten der Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Verwertung abbildet. Die geplante Sammelverantwortung in den Händen der Organisationen für Herstellerverantwortung hält der Verband für den richtigen Ansatz. Dieser Plan sollte aber auch konsequent zu Ende gedacht werden.
Gefahr des „Cherry Pickings“
Kritisch sei beim Thema Sammlung insbesondere, dass das Eckpunktepapier einzelnen Akteursgruppen Sonderrollen einräumt, die über eine 1:1-Übernahme der EU-Abfallrahmenrichtlinie hinaus gehen. Während öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Optierungsmöglichkeiten zur Eigenverwertung erhalten und gemeinnützige Sammler bei der Übergabe gesammelter Mengen mitentscheiden können, sollen gewerbliche Sammler ihre Alttextilien grundsätzlich an die Organisationen für Herstellerverantwortung abgeben. Aus Sicht des BDE drohen hier die Gefahr des „Cherry Pickings“ und weiterer Wettbewerbsverzerrungen zulasten eines fairen, leistungsorientierten Systems.
Dr. Andreas Bruckschen, Stv. Hauptgeschäftsführer BDE: „Die erweiterte Herstellerverantwortung kann nur funktionieren, wenn sie wettbewerbsneutral ausgestaltet wird. Es darf keine Privilegierung einzelner Sammelakteure geben. Entscheidend ist, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Sammelverantwortung tatsächlich aus einer Hand organisieren können und Aufträge diskriminierungsfrei vergeben werden.“ Der BDE begrüßt, dass Hersteller Beiträge auch auf Basis von umwelt- und kreislauffreundlichen Qualitätskriterien der Textilien zahlen sollen. Erfahrungen aus dem Verpackungsrecht zeigten aber, dass das ohne klare Regeln und einen ordnungsrechtlichen Rahmen nicht über den Wettbewerb der Systeme zu vollziehen sei. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig, dass ein funktionierendes Ökomodulationsmodell auf Basis der zukünftigen Kriterien der europäischen Ökodesign-Verordnung entwickelt wird.
Verdrängung etablierter Strukturen
Für den bvse-Fachverband Textilrecycling käme die Umsetzung des Eckpunktepapiers zur erweiterten Herstellerverantwortung für Alttextilien einem Systembruch gleich – sie bedeute faktisch das Ende der textilen Recyclingstrukturen in Deutschland. Während bislang Unternehmen des Textilrecyclings Alttextilien eigenständig sammeln, sortieren und marktfähig in Wiederverwendungs- und Verwertungsströme überführen, etabliere das Eckpunktepapier eine Überlassungspflicht an die meistbietende Organisation für Herstellerverantwortung (OfH). Sie soll die Alttextilien beim Sammler unentgeltlich abholen und einer möglichst hochwertigen Verwertung zuführen. Damit werde ein funktionierender Marktmechanismus durch ein zentral gesteuertes Zuweisungssystem ersetzt. Das Eckpunktepapier installiere zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) nicht nur als Steuerungsinstanz einer grundsätzlich sinnvollen erweiterten Herstellerverantwortung, sondern erhebe sie zum dominanten Akteur der textilen Recyclingwirtschaft. Die operative Wertschöpfung werde damit strukturell von den bisherigen Marktteilnehmern entkoppelt.
Für privatwirtschaftliche Sammler bedeute dies einen gesetzlich erzwungenen Rollenwechsel: vom eigenverantwortlichen Marktakteur zum nachgelagerten Dienstleister. Gleichzeitig werde gemeinnützigen Sammlern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern weiterhin gestattet, Alttextilien selbst zu sortieren und zu verwerten. Diese asymmetrische Privilegierung verzerre den Wettbewerb und führe absehbar zur Verdrängung etablierter gewerblicher Sammel- und Sortierstrukturen.
Darüber hinaus wirft das Eckpunktepapier zentrale rechtliche und systemische Fragen auf: Die vorgesehene Aufhebung der Getrennthaltungspflicht für Textilien bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern stehe im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Zugleich befördere sie Bestrebungen einzelner Bundesländer, mangels tragfähiger Märkte nicht wiederverwendbare Alttextilien pauschal der Verbrennung zuzuführen. Die Verpflichtung der OfHs zur Vorlage von Ökomodulationskonzepten bleibe ohne nationale Mindeststandards unbestimmt. Bis verbindliche EU-Ökodesign-Kriterien greifen, drohten ein regulatorischer Flickenteppich und ein Unterbietungswettbewerb bei Beiträgen – zulasten von Qualität, Sortiertiefe und Wiederverwendung.
Der bvse-Fachverband Textilrecycling fordert politische Klarheit sowie kurzfristige Finanzierungsbrücken bis zum Inkrafttreten eines Textilgesetzes. Nur belastbare Übergangsregelungen sicherten Sammlungskapazitäten, Sortierqualität und die bewährte Zusammenarbeit mit Kommunen und karitativen Partnern. Akuter Handlungsbedarf bestehe zudem bei der Finanzierung der Entsorgung von Fehlwürfen. Derzeit würden Sammler und Verwerter erhebliche Kosten für die Beseitigung von Restabfällen tragen – obwohl diese Aufgabe originär in die Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fällt. Diese Schieflage sei weder sachgerecht noch dauerhaft tragfähig.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 05/2026, Seite 8, Foto: MSV, KI-generiert)












