Referentenentwurf KrWG-Novelle: Gemeinsam am Strang ziehen?
Es wäre die erste Novelle zur Kreislaufwirtschaft, der thematische Einigkeit bescheinigt und einhelliges Lob gezollt worden wäre. Die unterschiedlichen Aspekte des neuen Gesetzentwurfs machen die Bandbreite der betroffenen Interessenverbände deutlich.
Der TÜV-Verband begrüßt die stärkere strategische Ausrichtung der Kreislaufwirtschaft durch die Novelle, möchte aber zusätzliche Bürokratie vermieden sehen. Klare Qualitätsanforderungen, verlässliche Nachweise und unabhängige Prüfungen sollten dafür sorgen, dass „für alle Marktteilnehmenden die gleichen Maßstäbe gelten“. Das gelte auch für werkstoffliche und chemische Verfahren: Keine Technologie – sei sie etabliert oder neu – sollte bevorzugt werden. Auch sollten die Vorgaben für Recycling möglichst einheitlich in Europa gelten: „Bundesweit einheitliche Regeln, digital nutzbare Verfahren und die Anbindung an bestehende Systeme können den Aufwand für alle Beteiligten begrenzen.“
Gleichstellung vermeiden
Für den BDE ist wichtig, dass die Novelle die Kreislaufwirtschaft als „industrie- und wirtschaftspolitische Notwendigkeit“ begreift, um über Versorgungssicherheit, Wertschöpfung, Investitionen und industrielle Arbeitsplätze den Standort Deutschland zu sichern. Allerdings müsse die faktische Gleichstellung von chemischem und werkstofflichem Recycling vermieden werden; deswegen werde die Verordnungsermächtigung für Inverkehrbring-Verbote von bestimmten Produkten wie Einweg-E-Zigaretten oder Lachgaskartuschen ausdrücklich begrüßt. Leider sei mit der Novelle die Chance verpasst worden, juristisch das Potenzial der grünen öffentlichen Beschaffung zu heben und umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen zu sichern.
Auch für den bvse-Recycling Germany sind – dem KRrWG gemäß – chemische Verfahren nicht vorrangig vor werkstofflichen, können aber eine wichtige Ergänzung darstellen. Darüber müsse keine Grundsatzdebatte mehr geführt werden. Hingegen sei die Frage offen, „ob Recyclingprodukte am Ende auch einen Markt finden“. Hierzu habe der Referentenentwurf die Bedeutung der öffentlichen Beschaffung für die Kreislaufwirtschaft stärker hervorgehoben. „Wir sollten die öffentliche Beschaffung als industriepolitisches Instrument für die Kreislaufwirtschaft verstehen“, fordert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Sie müsse zum echten Leitmarkt für Recyclingprodukte werden; Potenzial biete insbesondere der öffentliche Hoch-, Tief- und Straßenbau. Als weiteres Problemfeld sieht der bvse die Frage, wann aufbereitete Materialien ihre Abfalleigenschaft verlieren. So sei beispielsweise weder verlässlich noch europaweit einheitlich geregelt, wann Altreifen das Ende ihrer Abfalleigenschaft erreicht haben.
Vollzugstauglich ausgestalten
Aus Sicht der ASA greift eine alleinige Betrachtung von Sammelmengen zu kurz. Vielmehr müssten auch Fremdstoffgehalte, Stoffstromqualität und die Eignung der Bioabfälle für Vergärung und Kompostierung berücksichtigt werden. Dazu könnte – im Sinne der Novelle – die Bioabfallerfassung qualitativ weiterentwickelt und für Biotonnen bundesweit einheitliche und rechtssichere Rahmenbedingungen eingeführt werden. Hingegen spricht sich die ASA ausdrücklich gegen geplante Vorgaben zur Wiederverwendung gebrauchstauglicher Gegenstände und zur Sperrmüllabholung aus privaten Haushalten aus. Hierzu müssten die gesetzlichen Anforderungen erst „verhältnismäßig, rechtssicher und vollzugstauglich ausgestaltet werden“.
Klare Rechtslage gefordert
Die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland (ITAD) steht hinter den Zielen des KrWG, sieht aber noch Anpassungsbedarf. Da die Änderungen im KrWG erhebliche Auswirkungen auch auf die thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) haben, brauche es nach Ansicht der ITAD eine umfassende Folgeabschätzung sowie eine „rechtstechnische Anpassung“. Dabei müssten das chemische Recycling (CR) und Carbon Capture and Utilisation (CCU) als komplementäre alternative Kohlenstoffquellen betrachtet, damit CO2 für eine spätere Nutzung in die CO2-Pipeline eingespeist werden darf, sowie eine separate CR-Verordnung erstellt werden. Durch eine klare Rechtslage würden Behinderungen von Investitionen in Carbon Capture-Anlagen bei TAB vermieden und Möglichkeiten zum Einsatz von Bio Carbon Capture- und Carbon Capture and Storage-Anlagen im Rahmen von Langfriststrategien eröffnet.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 09/2026, Seite 6, Foto: TSUNG-LIN WU / stock.adobe.com)











