Freistaat Sachsen will die Marktchancen von Rezyklaten verbessern

Das Bundesland nimmt die öffentliche Hand stärker als bisher in die Pflicht.

Der sächsische Landtag hat bereits am 30. Januar 2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes geändert. Damit wird das sächsische Landesrecht in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz an das geltende Bundesrecht angepasst. In diesem Rahmen wurden die Novellierung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG), die Änderung des Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG) und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung vorgenommen.

Der sächsische Gesetzgeber hat jedoch nicht nur Anpassungen an das geltende Bundesrecht vorgenommen, sondern im neuen Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsKrWBodSchG) durchaus auch eigenen Handlungsspielraum genutzt. Dies wird besonders deutlich bei § 10 SächsKrWBodSchG, der die Pflichten der öffentlichen Hand regelt. Diese Vorschrift war zwar inhaltlich auch schon in § 1 Absatz 3 SächsABG enthalten, wurde aber jetzt fortentwickelt. Ziel ist es insbesondere, die Marktchancen von Recyclingprodukten und -materialien – Rezyklaten – zu verbessern, die in vielen Fällen auf Akzeptanzprobleme treffen, obwohl sie technisch und funktionell gleichrangig einsatzbar wären wie primäre Produkte und Materialien.

Ungerechtfertigte Diskriminierung von Recyclingprodukten verhindern

Der Begriff „Beschaffungswesen“ umfasst auch die Ausschreibung und die Vergabe von Leistungen. In jedem Verfahrensstadium einer Planung und Durchführung sowie schon bei der Formulierung von Ausschreibungsbedingungen, der Ausschreibung selbst und bei der Vergabeentscheidung sind die Ziele der Kreislaufwirtschaft von der Behörde zu beachten. Wie schon nach der bisherigen Fassung, sind dabei eventuelle finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen. Im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit sind nur Minderungen an unwesentlichen Produkteigenschaften zumutbar. Dazu können zum Beispiel Einbußen im Hinblick auf Design oder Komfort zählen (Farbe beziehungsweise mechanisch/elektrische Alternativen). Nicht hinzunehmen ist hingegen, wenn wesentliche technische Funktions- beziehungsweise Sicherheitseigenschaften nicht erreicht werden. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Diese muss gemäß § 6 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung insbesondere Aspekte wie Langlebigkeit und Ressourcenschonung in den Blick nehmen. Ein Ausschluss von Recyclingmaterialien und -produkten zum Beispiel schon im Stadium der Ausschreibung darf nur der Ausnahmefall sein.

Mit der Regelung soll eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Recyclingprodukten bei der Ausschreibung von Bauleistungen verhindert werden. Beschaffungs- und Vergabekriterien müssen in der Regel produkt- und technikoffen sein. Die Pflicht der Behörde, die Gründe für einen ausnahmsweisen Ausschluss von Recyclingprodukten und -materialien nachvollziehbar zu dokumentieren, dient der effektiven Durchsetzung der Regelung.

Quelle: bvse / Foto: O. Kürth

(EU-Recycling 03/2019, Seite 3)