Elektro(nik)-Altgerätetag: Wie das Notifizierungs-Procedere beschleunigt werden kann
Der Elektro(nik)-Altgerätetag 2021 im Rahmen des bvse-Branchenforums am 17. Juni diskutierte unter anderem die von der EU-Kommission geplanten Änderungen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. MGG-Polymers hat dazu Vorschläge für eine „Fast Track-Notifizierung“ erarbeitet. Wie Chris Slijkhuis, General Manager des Unternehmens, in seinem Vortrag darstellte, kann das Genehmigungsverfahren für Abfalltransporte in Verwertungsanlagen auf eine Woche verkürzt werden.
Andreas Habel, bvse-Referent, moderierte die Online-Veranstaltung und verwies in seiner Einführung darauf, dass die Sammelmengen bei Elektro(nik)altgeräten in Deutschland seit Jahren auf einem gleichbleibenden Niveau stagnieren. Kurze Innovationszyklen, fehlende Reparierbarkeit von Geräten und dass Verbraucher immer das neueste Gerätemodell besitzen möchten, ließen den E-Schrottberg anwachsen. „Wie viel davon kommt dann tatsächlich noch in den zertifizierten Erstbehandlungsanlagen an?“, fragte Habel in diesem Zusammenhang rhetorisch in die virtuelle Teilnehmerrunde. Der bvse registriert auch, dass die Wertigkeit von Altgeräten abnimmt, und hält die Zusammenstellung der Sammelgruppen für nicht optimal.
„Wir können das!“
In einem Videoimpuls zum Elektro(nik)-Altgerätetag forderte bvse-Fachverbandsvorsitzender Bernhard Jehle, Erstbehandlungsanlagen stärker in die Sammlung einzubeziehen und die Sammelsystematik zu verbessern. Seit dem 1. Januar 2019 gilt bekanntlich in Deutschland eine Mindesterfassungsquote von 65 Prozent pro Jahr, bezogen auf das Durchschnittsgewicht der in den jeweiligen drei Vorjahren neu in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Sammelmenge hat sich bislang jedoch lediglich auf durchschnittlich etwa 853.000 Tonnen pro Jahr eingependelt. Das entspricht einer Quote von etwa 45 Prozent. Die Bürger geben ihre alten Elektrogeräte bisher meist nur bei ihrem kommunalen Entsorger oder dem Elektrohandel ab. Das reicht aber offensichtlich nicht aus, denn es fehlen nach wie vor gut 420.000 Tonnen im Jahr.
Der bvse setzte sich bei den Gesetzesberatungen zur Novelle des Elektrogesetzes dafür ein, dass Recyclingbetriebe, die als Erstbehandlungsanlagen zertifiziert sind, auch bei der Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten helfen sollten. Das traf aber auf erheblichen Widerstand: Der Verband kommunaler Unternehmen und einige Bundesländer sprachen sich dagegen aus, dass auch die privaten Erstbehandlungsanlagen Altgeräte von den Bürgern entgegen nehmen dürfen. Eine Auffassung, der sich der Gesetzgeber letztlich nicht anschloss: Im neuen ElektroG ist geregelt, dass auch Erstbehandlungsanlagen private Altgeräte sammeln dürfen.
„Wir sind gewappnet. Wir können das!“, ist Jehle zuversichtlich und beschrieb die Expertise und das breite Aufgabenspektrum der Anlagenbetreiber: „Im Rahmen von
BImSchG-Genehmigungen und zertifizierten Prozessen werden in den Erstbehandlungsanlagen Jahr für Jahr Tausende von Tonnen Elektroaltgeräte in rechtssicheren Verträgen mit der Industrie verarbeitet. Dabei gewinnen die Betriebe nicht nur wertvolle Rohstoffe wie Metalle und Kunststoffe zurück, um sie anschließend dem Wirtschaftskreislauf zurückzuführen. Die Erstbehandler übernehmen darüber hinaus die wichtige Aufgabe, Schadstoffe dem Elektroschrott sicher zu entnehmen und unschädlich zu machen, damit diese nicht in die Umwelt gelangen.“
Noch Einiges in Angriff zu nehmen
Mit der Novelle des Elektrogesetzes sind aus Sicht des bvse jetzt zwar schon einige gute Ansätze für eine Steigerung von Sammlung und des Recycling gefunden geworden. Jedoch gibt es noch einige Punkte, die in Angriff genommen werden müssten – für mehr Recycling und geschlossene Materialkreisläufe. „Ein hochwertiges Recycling setzt vernünftige Eingangsqualitäten voraus. Damit die Geräte unzerstört ankommen, muss die Sammelsystematik verbessert werden. Darüber hinaus benötigen wir ein Produktdesign, das Recycling möglich macht und uns nicht die Arbeit erschwert. Hybridmaterialien und verklebte Materialien sind tödlich. Wir brauchen außerdem die Bereitschaft der Industrie, auch Materialien zu übernehmen, und zwar in Größenordnung“, verdeutlichte Jehle.
Last but not least sei vor allem ein Vollzug vonnöten, der sicherstellt, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten an die Vorgaben von ElektroG und WEEE-Richtlinie halten. „Wir brauchen ein Level-Playing-Field, um den Job vernünftig machen zu können“, appellierte Bernhard Jehle abschließend. Dem bvse-Fachverbandsvorsitzenden sind die schwarzen Schafe, die illegal den E-Schrott ins Ausland exportieren, ein Dorn im Auge.
Weiter vor große Herausforderungen stellt die Betreiber von Erstbehandlungs- und Recyclinganlagen auch das Thema Lithium-Ionen-Batterien, von denen bekanntlich ein hohes, existenzbedrohendes Brandrisiko ausgeht. Die Versicherbarkeit von Anlagen wird laut bvse-Referent Andreas Habel gerade für mittelständische Unternehmen zu einem riesigen Problem: „Man findet kaum noch Anbieter, die zu vernünftigen Konditionen versichern.“ Dem bvse ist es deshalb wichtig, dass eine ordentliche Vorsortierung und Separierung der Batterien und Akkus schon an der Erfassungsstelle gelingt und somit das Brandrisiko gemindert wird.
Die Quotenbildung funktioniert nicht
Dr. Christoph Epping, Leiter Unterabteilung Ressourcenschutz und Kreislaufwirtschaft im Bundesumweltministerium, überblickte die Änderungen im ElektroG2 und die neue Behandlungsverordnung. Ziel ist es, die Sammelstrukturen zu verdichten und die Rückgabe von Elektro(nik)altgeräten für die Verbraucher zu vereinfachen. Die Behandlungsverordnung ergänzt nach Stand der Anlagentechnik bestehende Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung und regelt auch die Behandlung von Photovoltaikmodulen.
Dem Vortrag schloss sich eine Frage- und Diskussionsrunde zu den Gesetzesänderungen an, in der Christoph Epping und Andreas Habel statistische Offenheiten bei PV-Modulen, aber auch anderen Altgeräten ausmachten: „Wir haben eine große Menge, die in den Markt hineingeht, aber im Rückfluss ist kaum etwas zu spüren.“ Die Quotenbildung funktioniere nicht, was sich auch am Verbraucherverhalten beim Kauf von TV-Geräten zeige: „Es wird immer das neueste Gerät angeschafft und die älteren aufgehoben – als Ersatz-, Zweit- oder Drittgerät, verteilt auf mehrere Räumlichkeiten. Weil diese noch funktionieren, werden sie nicht entsorgt und zu einer Sammelstelle gebracht.“
Epping befürwortet das „Thekenmodell“ bei der Annahme – in der Verordnung nicht berücksichtigt – und erzählte von Besuchen in Wertstoffhöfen, in denen es bereits praktiziert wird: Fachkundiges Personal weist die Bürger ein, in welchen Container sie dieses oder jenes Altgerät einwerfen können, und kontrolliert auch, dass alle Batterien und Knopfzellen aus dem Gerät entfernt wurden. Eine Pfandpflicht auf Batterien ist für Epping aber keine Option: „Würde man morgen eine Pfandpflicht einführen, hätte man noch 20 Jahre lang nicht bepfandete Akkus im System. Wir müssen das Problem durch Manpower auf den Anlagen so gut es geht in den Griff kriegen.“ Dazu sollten Lithium-Ionen-Akkus europaweit einheitlich farblich gestaltet – neongelb oder neonrot – und mit Warnhinweisen versehen werden.
Brauchen wir den (digitalen) Produktpass?
Habel sprach in der Folge das Thema „Open Scope“ an und damit die Sammelgruppen-Zusammensetzung: „Der bvse ist nicht glücklich damit, dass bei den Großgeräten große Kopierer mit erfasst werden. Es wird nach der Größe, aber nicht nach der Materialzusammensetzung erfasst.“ Christoph Epping entgegnete: „Wie soll das Personal das an der Erfassungsstelle erkennen? Dazu bräuchten wir den (digitalen) Produktpass. Über diesen könnte man die Sammelgruppe zuordnen. Ich halte es aber für ausgeschlossen, den Herstellern in Asien oder den USA vorschreiben zu können, wie sie ihre Geräte bauen sollen und mit welchen Materialien.“
Diskutiert wurde des Weiteren der §3 Behandlungsverordnung, der die Anlage 4 ElektroG ersetzen soll. Auf der Zielgeraden des Gesetzes sorgte die Überlegung, den Paragrafen „technikoffen“ zu lassen, für Kontroversen. Das BMU plädierte dafür, ganz gezielt einzelne Schadstoffe vor der Zerkleinerung zu separieren und nicht danach. Der bvse unterstützt das grundsätzlich. Bei Leiterplatten sei es aber nicht unbedingt notwendig, die Schadstoffentfrachtung vor der Zerkleinerung durchzuführen. „Weil wir hier in eine Wertstoffseparierung gehen, wäre ein Mehraufwand der Leiterplatten-Behandlung gegeben. Die Leiterplatte ist händisch aus dem Gerät zu entnehmen, und das bedeutet einen Mehraufwand“, gab Habel die Auffassung des Verbandes wieder.
Begrüßt wird, dass die Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten ausgeweitet worden sind. Andreas Habel fehlt im ElektroG aber, dass die Informationspflicht der Hersteller adressiert wird. Christoph Epping hält dies für ausreichend: „Wer Geräte verkauft, muss auch über die Rücknahme informieren. Was mache ich als Verbraucher mit der alten Waschmaschine, wenn ich eine neue kaufe? Die Herstellerverantwortung wird an das Produkt geknüpft und nicht an die Eigenschaft, Hersteller zu sein!“
„Broadly Equivalent Conditions“ bereiten Sorgen
„Neuigkeiten aus Brüssel und der Welt“ berichtete Julia Blees, Senior Policy Officer beim europäischen Dachverband EuRIC. Die Juristin sieht die Ausgestaltung der „Broadly Equivalent Conditions“ mit Sorge. Diese besagen, dass die für eine zukünftige Verbringung erforderliche „umweltgerechte Behandlung“ unter anderem nur dann angenommen werden kann, wenn das Unternehmen im Empfängerland nachweisen kann, dass seine Anlage im Einklang mit den EU-Standards zum Gesundheits- und Umweltschutz betrieben wird. Auch wenn diese Bestimmungen schon heute in der Abfallverbringungsordnung existieren, wird es je nach Ausgestaltung im novellierten Gesetzesrahmen noch einmal deutliche Einschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr bringen, befürchtet Blees.
Eine weitere Initiative, die den grenzüberschreitenden Abfalltransport in Zukunft behindern könnte, sei beispielsweise auch der von der Schweiz und Ghana zum Basler Übereinkommen neu eingebrachte Vorschlag zu einer Notifizierungspflicht für E-Schrott-Verschiffungen. Diese Pflicht gilt aktuell nur für Geräte und Fraktionen, die als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Andere Materialien können nach dem Verfahren der grünen Liste ohne Vorab-Notifizierung und Genehmigung international verbracht werden. Allerdings sei eine zeitnahe Einigung der Conference of Parties hierzu eher als gering einzustufen, erklärte Julia Blees.
Alles, was „sachdienlich“ ist
Chris Slijkhuis, General Manager MGG-Polymers, Kematen an der Ybbs/Österreich, zeigte auf, welchen bürokratischen Aufwand Unternehmen, die gemischte Kunststoffe aus Elektro(nik)altgeräten verwerten, mit notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen haben.
Was wird für einen Notifizierungsantrag benötigt? Drei Teile mit Daten, die insgesamt 50 Informationen enthalten:
- Angaben zu Notifizierendem, Abfallerzeugern, Empfängern, Verwertungsanlage
- Logistik: Transporteure, Länder, Transportart, Verpackung, Route etc.
- Beseitigungs- und/oder Verwertungsverfahren
- Beschreibung und Einstufung, Zusammensetzung, Gefährlichkeit
- Bei Verwertung: Methode, Mengengerüst, Werte und alternative Verwertungskosten
- Nachweis einer Transportversicherung
- Verträge und Kopien mit originalen Unterschriften
- Daten zur Berechnung der Sicherheitsleistungen
- Erklärung, dass die Daten komplett und richtig sind
- Notifizierungsformular mit Original-Unterschriften
- Begleitformular ausgefüllt
In zweifacher Ausfertigung (erforderlich) kommen oft über 100 Seiten Papier zusammen, weiß Slijkhuis aus Erfahrung. Der Notifizierungsantrag kann zwar auch in E-Form gestellt werden, aber nicht überall in Europa. Und dann gibt es noch eine Liste mit möglichen zusätzlichen Fragen, die bei MGG-Polymers zwei Aktenordner füllt:
- Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigungen der Verwertungs-/Beseitigungsanlage
- Kopien der Genehmigungen
- Information über Maßnahmen zur Sicherstellung der Transportsicherheit
- Transportentfernungen, exakte Route, alternative Routen, Transfers etc.
- Transportkosten
- Kopien der Genehmigungen der Transporteure
- Chemische Analysen der Abfälle
- Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung
- Beschreibung des Behandlungsprozesses
- Kopien der Verträge
- Kopien der Versicherungspolicen für Haftung gegenüber Dritten
Hinzu kommen „alle sonstigen Informationen, die sachdienlich sind“. „Das heißt, die zuständige Behörde im Versandland kann alles fragen“, folgerte Slijkhuis. Was den Experten wundert: „Wir sind in der EU, unser Unternehmen ist auditiert. Ich bekomme von allen Behörden unterschiedlicher Länder alle möglichen Fragen, was mit den nicht verwerteten Kunststoffen passiert. Und dann werden noch Kopien der Genehmigungen der Verbrennungsanlagen angefordert. In Österreich wird alles durchgecheckt und es gibt EDI-Systeme, in die alle Informationen eingebracht werden. Das wird kontrolliert, aber trotzdem stellt uns die Versandbehörde alle möglichen Fragen zu Dingen, die mit dem Versand nichts zu tun haben. Das wird auf unserer Empfangsseite klar definiert. Und das ist das Problem: Die zuständige Behörde tut so, als sei sie nicht zuständig für ihr Land, sondern hält sich zuständig für alles, was in anderen Ländern passiert.“
Die Antragsbearbeitung dauert dann mindestens 30 Tage. Oft müssen zusätzliche Fragen beantwortet werden, was die Antragsweiterleitung auf 60, 90 und noch mehr Tage hinauszögert. Gleiches geschieht bei der zuständigen Behörde im Empfangsland. In vier Fällen musste MGG-Polymers über ein Jahr auf die Bearbeitung warten. Ein 2016 gestellter Antrag wurde erst in diesem Jahr bewilligt. „Man kann wirklich froh sein, dass ihr nicht mit Bioabfällen unterwegs seid. Da würde glatt das Verfallsdatum ablaufen“, merkte Andreas Habel ironisch an.
„Man fühlt sich bestraft“
Die Sicherheitsleistung ist je nach zuständiger Behörde unterschiedlich festgelegt. Das Procedere hierzu ist nicht standardisiert. MGG-Polymers hatte schon einige Notifizierungen mit einer Sicherheitsleistung von einer Million Euro. Und die Behörden berechnen administrative Kosten – pro Notifizierung können über 10.000 Euro anfallen. „Man fühlt sich bestraft“, urteilte Slijkhuis. Gesetzeskonforme Verwertungsanlagen würden nicht unterstützt. Viele Unternehmen verweigerten mittlerweile, sich an Notifizierungsanträgen zu beteiligen.
Eine Studie der European Educational Research Association (EERA), die der Referent zitierte, kam 2016 zum Ergebnis, dass die Behörden von der Möglichkeit der Vorabzustimmung (Artikel 14 Abfallverbringungsverordnung, siehe Kasten), die eigentlich den Prozess beschleunigen soll – Begutachtung der Notifizierungsanträge innerhalb von sieben Tage – oft nicht Gebrauch machen. In vielen EU-Ländern/Regionen würden Vorabzustimmungen auch nicht anerkannt. Und in Österreich zum Beispiel müssten dazu 13 Bedingungen erfüllt werden, die anderswo nicht einmal standardisiert seien.
Es gibt insgesamt 244 vorabzugestimmten Anlagen, die sich auf zehn EU-Länder verteilen. Der Behandlungsprozess scheint dabei oft das wichtigste Kriterium für eine Vorabzustimmung zu sein. Der EWC wird nicht als Standardabfallschlüssel angewendet und die Beantwortungsfrist von einer Woche gar nicht oder nur manchmal eingehalten: teilweise, weil das Konzept der Vorabzustimmung überhaupt nicht implementiert ist, teilweise, weil von der Versandbehörde einfach kein Unterschied gemacht wird. „Vorabzustimmungen brauchen Standardisierung für Fast Track-Notifizierungen“, appellierte Chris Slijkhuis. „Wenn jede Behörde ihre eigenen Regeln macht, wird es kompliziert. Die Behörden sollten ein Bewusstsein dafür entwickeln, dass es um Geschäftsabläufe geht.“
So wird die Planung wieder möglich
MGG-Polymers hat anhand einer Unternehmensumfrage und zusammen mit Fachleuten aus dem öffentlichen und privaten Sektor Vorschläge erarbeitet, wie das Genehmigungsverfahren für EU-Abfallverbringungen in Verwertungsanlagen auf sieben Tage verkürzt werden kann. Ein Pilotprojekt schaffte eine Notifizierung schon in 19 Tagen.
Die EU-Abfallverbringungsverordnung muss nicht geändert werden, versicherte Slijkhuis. Sie bietet eine ausreichende Grundlage für das Konzept der „Fast-Track-Notifizierungen“. Basis ist eine Vorabzustimmung im Empfangsland für bestimmte Abfälle und ein Verbringer im Versandland mit Genehmigungen für diese Abfälle. Wenn die Abfallart für die gewünschte Verbringung mit der Abfallart in der Vorabzustimmung der Anlage im Empfangsland übereinstimmt, sollten keine weiteren Verifizierungen mehr notwendig sein.
Das setzt den elektronischen Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden voraus sowie harmonisierte und akzeptierte Geschäftsprozesse für Vorabzustimmungen. Fast Tracks würden die legalen Abfallverbringungen in Europa aber so viel einfacher machen, ist Slijkhuis überzeugt: „Die Planung wird wieder möglich. Abfalltransporte mit Notifizierungen brauchen nur eine Woche. Es sind keine Papierberge mehr notwendig. Die normalen Notifizierungsdokumente begleiten wie üblich die Verbringung.“
Grundlagen:
- Die zuständige Behörde vom Versand hat nur Autorität über den Versand.
- Die zuständige Behörde vom Empfang hat nur Autorität über den Empfang.
- Vorabzustimmungen brauchen klare und akzeptierte Basis-Grundlagen.
- Notifizierungsanträge gelten nur für Lieferungen an vorab zugestimmte Anlagen in einer Woche.
- Nur ein Abfall-Code sollte Grundlage sein – in der EU der Eural-Code.
- Fast Tracks sind nur für verwertbare Abfälle zuzulassen – das werden wieder Rohstoffe.
- Alle Rohstoffe brauchen Planbarkeit – auch Sekundärrohstoffe.
- Eine Kreislaufwirtschaft ist in Wettbewerb mit der linearen Wirtschaft – in Konkurrenz mit Waren, die keine Genehmigungen benötigen. Es braucht daher planbare Supply Cycles in der EU-Kreislaufwirtschaft.
Noch Raum für Verbesserungen
Mehrere EU-Abfallverbände haben die Vorschläge für Fast Track-Notifizierungen übernommen: EERA, EuRIC und Eurometaux. „Es wird auf Tagungen viel darüber gesprochen“, stellt Slijkhuis fest. „Fast Track wurde als einer der Schlüsselempfehlungen der EU-Stakeholder-Umfrage bewertet. Die Ergebnisse wurden auf wichtigen EU-Foren diskutiert. Die Europäische Union hat Fast Track als Möglichkeit zur Vereinfachung anerkannt.“
Weitere Reaktionen müssen noch abgewartet werden. Und Chris Slijkhuis sieht noch Raum für Verbesserungen: „Elektronischer Bescheid-Antrag und Originalunterschriften sind ein Widerspruch. Oft wird stattdessen beides per Post und elektronisch verlangt. Warum ist auch immer ein langer technischer Bericht nötig? Für die Verwertung von Elektroaltgeräten gibt es seit langem Standards. Eine Alternative zur jetzigen Sicherheitsleistung muss erarbeitet werden. Sie wird so gut wie nie gebraucht. Wir haben einen auf 10.000 Fälle ermittelt. Warum eine Sicherheitsleistung, wenn es um Material mit einem positiven Wert geht? Die Transit-Genehmigung sollte keine Genehmigung mehr sein, sondern ein Informationsprozess. Also eine automatische Genehmigung auf Basis von Informationen. Dann braucht es dazu auch keine Kosten – und wieder sind 30 Tage eingespart.“ Das Ziel, innerhalb von einer Woche einen Notifizierungsprozess abzuschließen, sei nicht unrealistisch.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 08/2021, Seite: 10, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)