Der Handel mit Altpapier in schwierigen Zeiten
Mehr als 500 Teilnehmer aus 18 EU-Ländern zählte der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. beim 28. Internationalen Altpapiertag in Berlin. Der Repräsentant des mittelständischen Wirtschaftszweigs in Deutschland wertet dies als ein klares Bekenntnis zu einer Branche, die für funktionierende Kreislaufwirtschaft und industrielle Wertschöpfung unverzichtbar ist.
Allerdings haben die Unternehmen mit mehrfachen Krisen zu kämpfen, wie bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock in seinem Grußwort betonte. Das gelte auch für die Altpapierbranche, die sich diesen Herausforderungen stellen muss. Die bisherige Ordnung gehöre der Vergangenheit an, zeigte er sich überzeugt. Das betreffe nicht nur Fragen der inneren und äußeren Sicherheit oder der internationalen Zusammenarbeit. Die Situation habe auch Auswirkungen auf die Weltwirtschaft.
In diesem Zusammenhang beklagte er die hohen Energie- und Dieselpreise, die den bvse-Mitgliedsunternehmen zu schaffen machen. Da angesichts der prekären Lage der Gesamtwirtschaft eine einzelne Verbandsstimme Gefahr laufe, nicht wahrgenommen zu werden, „haben wir erfolgreich über den Bundesverband Mittelstand (BVMW) und die BVMW-Mittelstandsallianz, der wir als Gründungsmitglied angehören, Unterstützung für unsere Forderungen organisiert“, berichtete Rehbock. Die Absenkung der Mineralölsteuer kann seiner Ansicht nach nur ein erster Schritt sein. „Wir brauchen dauerhaft eine Absenkung der Energie- und Stromsteuern auf das europäische Mindestmaß, wir fordern eine Überprüfung und temporäre Anpassung der CO2-bedingten Zusatzkosten, und wir erwarten dauerhaft eine Reduktion staatlicher Preisbestandteile bei Kraftstoffen. Wir brauchen wettbewerbsfähige Energiepreise, damit die Wirtschaft wettbewerbsfähig produzieren kann.“
Kummer bereiten dem bvse-Hauptgeschäftsführer ebenfalls neue Vorschriften, durch die sich die Unternehmen in ihrer Tätigkeit blockiert sehen. Ein Beispiel ist die EU-Verordnung 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Diese Vorschrift verpflichtet alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zum elektronischen Datenaustausch. Dies bedeutet, dass alle Informationen, Unterlagen und Entscheidungen der Behörden zu grün gelisteten Abfällen in elektronischer Form den jeweils Betroffenen übermittelt werden müssen. Dafür soll das „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ genutzt werden, das allerdings oft als kompliziert empfunden wird.
Wie Eric Rehbock hervorhob, hat der bvse gemeinsam mit seinem europäischen Dachverband frühzeitig auf die problematischen Regelungen von DIWASS hingewiesen. „Wir haben beispielsweise vehement für eine Übergangsregelung gekämpft. Hier hat sich die EU-Kommission bewegt. Es scheint für nichtgefährliche Abfälle eine Übergangsregelung zu geben.“ Die Bundesländer sollten diese nutzen „und den Unternehmen das Leben nicht unnötig schwer machen“, wünscht er sich.
DIWASS und die Digitalisierung
Wer geglaubt hatte, in der EU würde Bürokratie abgebaut, kannte DIWASS noch nicht. Dieses elektronische System gilt seit dem 21. Mai dieses Jahres für alle beteiligten Akteure, sowohl innerhalb der EU als auch für Unternehmen aus Drittländern, die Abfall in die EU verbringen. Während des Internationalen Altpapiertages ließen sich die Unternehmensvertreter von Dr. Olaf Kropp, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, informieren.
Dabei erfuhren sie, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an DIWASS bei grün gelisteten Abfällen für alle Beteiligten gilt: Dazu zählen der Veranlasser der Verbringung und der Abfallerzeuger (falls ein Händler oder Makler der Veranlasser ist) ebenso wie der Beförderer, der Empfänger (meistens eine Verwertungsanlage), der Betreiber der Verwertungsanlage sowie ein Labor (wenn eine Laboranalyse durchgeführt werden soll). Und alle müssen sich in dem digitalen System registriert haben, sonst können sie das elektronische Anhang-VII-Formular nicht ausfüllen. Welche Schritte dazu zu durchlaufen sind, hat die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz in entsprechenden Kurzinfos zusammengefasst, abrufbar im Internet unter https://sam-rlp.de/service/neueste-meldungen/.
Bei der Registrierung in Deutschland sind drei Schritte notwendig:
- Standortregistrierung – entweder über den Online-Dienst „eReg-D“ unter www.gadsys.de, kommerzielle Software oder die DIWASS-Website.
- Nutzerautorisierung über die DIWASS-Website (Konto über https://webgate.ec.europa.eu/cas/login) für den ersten Hauptnutzer mit Selbsterklärung zur Bevollmächtigung über „eReg-D“ oder kommerzielle Software.
- Die zuständige Behörde prüft alle Angaben, verknüpft den ersten Hauptnutzer mit dem registrierten Standort und nimmt die Freischaltung vor. Anschließend können über die DIWASS-Website vom Hauptnutzer weitere Personen ohne Behördenbeteiligung freigeschaltet werden.
Laut Olaf Kropp sollten Standorte – wie die Behörden – mindestens zwei Hauptnutzer (gemeint sind Personen mit Admin-Funktion) haben, die sich gegenseitig vertreten können.
Ein „Veranlasser“ der grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist eine Person, die „der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen“ muss, was bedeutet, dass sie einen Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im jeweiligen Land hat. Den Angaben zufolge sind außerdem nur der Abfallersterzeuger und der Abfallneuerzeuger, unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Einsammler und ein Händler oder Makler befugt. Wenn alle diese Personen unbekannt oder insolvent sind, kann der aktuelle Abfallbesitzer als Notifizierender oder Veranlasser tätig werden. Wie der Redner weiter mitteilte, enthält die Verordnung in Anhang VII ein neues Formular für die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung, das auch für den Fall einer Laboranalyse zu verwenden ist. Dieses Formular muss seit dem 21. Mai 2026 im „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ elektronisch geführt werden, wird nach den Angaben vorübergehend aber auch noch in Papierform akzeptiert (siehe Kasten).
Nach den jetzt geltenden Vorschriften hat der Veranlasser die Pflicht, das elektronische Formblatt weitestgehend auszufüllen. Zudem muss er es spätestens zwei Werktage vor der Verbringung soweit wie möglich in DIWASS ausfüllen und authentifizieren sowie für andere Beteiligte bereitstellen.
Anschließend hat der Transporteur das Formular an den betreffenden Stellen in DIWASS zu vervollständigen und zu authentifizieren. Zugleich muss er sicherstellen, dass das Anhang-VII-Formular bei Kontrollen entweder elektronisch oder über das Internet oder in Papierform zur Verfügung steht. Dabei versteht es sich von selbst, dass alle Angaben mit den elektronisch bereitgestellten Informationen übereinstimmen. Sollten Änderungen oder Ergänzungen notwendig sein, muss der Veranlasser dafür sorgen, dass sie unverzüglich in DIWASS nachgetragen werden.
In der Regel sind Verwertungsanlagen Empfänger der so über Grenzen transportierten Sekundärrohstoffe, deren Erhalt innerhalb von zwei Werktagen ebenfalls auf dem Formular vermerkt werden muss. Eine Meldung über den Abschluss der Verwertung ist dort spätestens 30 Kalendertage nach erfolgter Verwertung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle zu bescheinigen.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 06/2026, Seite 6 -von Brigitte Weber-, Fotos: bvse)













