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Löchriges Vernichtungsverbot für Textilien

Schätzungsweise vier bis neun Prozent unverkaufter Textilien werden jährlich in Europa vernichtet. Die EU-Kommission hat am 9. Februar 2026 ergänzende Vorschriften verabschiedet.

Diese legen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkaufter Bekleidung, Accessoires und Schuhe in der Ökodesign-Verordnung fest. Zudem werden Unternehmen verpflichtet offenzulegen, welche Mengen unverkaufter Konsumgüter als Abfall entsorgt werden. Ziel der Maßnahmen ist es, Abfälle zu vermeiden, Umweltschäden zu reduzieren und nachhaltige Geschäftsmodelle zu fördern.

Der bvse sieht in diesen Ausnahmen jedoch erhebliche Risiken. „Die Ausnahmetatbestände des delegierten Rechtsakts sind sehr weit gefasst und könnten das eigentliche Vernichtungsverbot faktisch unterlaufen“, kritisiert bvse-Rechtsreferentin RA Xandra Hennemann. Insbesondere Ausnahmen aus technischen Gründen oder bei bestimmten Produktmerkmalen eröffnen die Möglichkeit, weiterhin große Mengen neuwertiger Textilien aus dem Kreislauf auszuschleusen und der Verbrennung zuzuführen.

Nach Auffassung des Verbandes steht die Regelung teilweise im Widerspruch zu den Grundprinzipien der europä­ischen Abfallhierarchie. Hennemann: „Wer die Abfallhierarchie ernst nimmt, darf die vermeintlich technische Unmöglichkeit, Etiketten oder Logos aus Textilien zu entfernen, nicht als Vorwand für die Vernichtung nutzen. Hersteller sind vielmehr gefordert, Etiketten und Logos im Sinne der Ökodesign-Vorgaben so anzubringen, dass sie problemlos entfernt werden können und unverkaufte Ware der Wieder- beziehungsweise Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden kann.“

Der Recyclingverband fordert daher eine konsequentere Ausrichtung der Regelungen auf echte Kreislaufwirtschaft. Dazu gehören aus Sicht des bvse verbindliche Anforderungen an ein reparatur- und wiederverwendungsfreundliches Produktdesign sowie eine engere Auslegung möglicher Ausnahmen von einem Vernichtungsverbot.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 04/2026, Seite 7, Foto: MSV, KI-generiert)

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