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EBV-Novelle: Wichtige Vollzugskorrekturen, keine Lösung beim Abfallende

Nach Ansicht des Deutschen Abbruchverbandes (DA) enthält der Referentenentwurf zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) viele sinnvolle Verbesserungsvorschläge. Entscheidend sei nun, dass die Novelle ausgewiesene Entlastungen realistisch belegt, neue Pflichten verhältnismäßig ausgestaltet und sichere Qualitätssicherungssysteme stärkt.

Zugleich sollte sie den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag aufgreifen und eine rechtssichere Abfallende-Regelung innerhalb der EBV schaffen, um Bürokratie abzubauen und die Marktfähigkeit qualitätsgesicherter mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) zu verbessern. Kritisch sieht der DA den vorgesehenen Wegfall der verlängerten Fremd­überwachungsintervalle für Mitglieder anerkannter Güteüberwachungsgemeinschaften (GÜGs).

Der Entwurf greift – so die DA – viele der im Monitoring-Zwischenbericht des Umweltbundesamtes (November 2025) und im Planspiel 2.0 festgestellten praktischen Probleme auf. Die zukünftige Novelle sei daher ein wichtiger Schritt, um den EBV-Vollzug zu vereinfachen und bestehende Hemmnisse für die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe abzubauen. Diese Hindernisse werden seit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) im August 2023 immer wieder von DA-Mitgliedern bemängelt, teilt der Verband mit. Laut DA-Geschäftsführer Andreas Pocha werde besonders die beabsichtigte Vereinheitlichung der Untersuchungsverfahren auf den Säulenkurztest begrüßt: „Einheitliche und vergleichbare Verfahren vermeiden widersprüchliche Analyseergebnisse, Mehrfachuntersuchungen, Verzögerungen und zusätzliche Kosten.“

Würde für mehr Rechtssicherheit sorgen
Positiv bewertet der DA außerdem die betriebliche Probenahme durch fachkundiges Personal, die Klarstellungen zu Grundwasserdeckschichten und zu regionalen Hintergrundwerten, die Einschränkung des Vorrangs von Wasserschutzgebietsverordnungen, die Verkürzung der Voranzeigefrist, den Sammellieferschein sowie die vorgesehene Kleinmengenregelung. Die zukünftige Novelle enthalte damit sinnvolle Vollzugsvereinfachungen, die – sollten sie vom Bundesgesetzgeber aufgegriffen werden – Abbruchunternehmen zugutekämen und für mehr Rechtssicherheit in der Anwendung sorgen würden. An einzelnen Stellen sollte die Verordnung jedoch konsequenter ausgestaltet werden, ohne das bestehende Schutzniveau abzusenken. „Dies betrifft insbesondere die Anzeigepflichten für die Materialklassen BG-3 und BG-F3, BM-3 und BM-F3 sowie RC-3 und die Einbeziehung von güteüberwachtem RC-1 in die Kleinmengenregelung“, verdeutlicht Pocha.

Kritisch zu hinterfragen sei die mit rund 42,8 Millionen Euro bezifferte jährliche Entlastung für die Wirtschaft, die der Neuregelung zum Eignungsnachweis bei mobilen Aufbereitungsanlagen zugerechnet wird. Ein strukturell wesentlich wirksamerer Beitrag zur Entlastung der Unternehmen wäre aus DA-Sicht eine rechtssichere Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht aus­drücklich vor, eine solche Regelung in der EBV einzuführen. Im Referentenentwurf bleibt diese zentrale Statusfrage jedoch ungelöst.

„Kreislaufwille vor Entledigungswille“
Für den DA ist entscheidend, dass die aufwändige Qualitätssicherung der EBV auch eine rechtliche Wirkung entfaltet. Materialien, die gezielt für eine zulässige Verwendung aufbereitet, qualitätsgesichert und in einem sicheren Stoffstromsystem geführt werden, dürften nicht unnötig im Abfallregime verbleiben. „Deutschland sollte deshalb zugleich die derzeit auf europäischer Ebene entwickelten harmonisierten End-of-Waste-Kriterien für Bau- und Abbruchmaterialien aktiv mitgestalten“, spricht sich Katrin Mees, Leiterin DA-Büro Berlin, aus. „Eine zusätzliche nationale Parallelverordnung wäre dagegen nicht zielführend.“ Mees zufolge müsse „Kreislaufwille vor Entledigungswille“ die Devise sein. Wo Materialien gezielt aufbereitet, qualitätsgesichert, dokumentiert und für eine zulässige Verwendung bestimmt werden, sollte das Recht ihre Kreis­laufführung erleichtern und nicht den Abfallstatus unnötig verfestigen. Wo ein Material Abfall geworden ist, brauche es einen verlässlichen Weg zum Ende der Abfalleigenschaft und zurück in den Wirtschaftskreislauf.

Doch auch ein rechtssicheres Abfallende schafft noch keinen Markt, stellt Pocha fest: „Ohne die rechtliche Gleichstellung geeigneter Sekundärbaustoffe mit Primärbaustoffen bleibt ihre Marktakzeptanz unnötig erschwert. Bund, Länder und Kommunen sind deshalb gefordert, mineralische Ersatzbaustoffe in Ausschreibung und Vergabe materialoffen zu behandeln und bei nachgewiesener Eignung nicht gegenüber Primärbaustoffen zu benachteiligen.“ Der DA lehnt zudem den im Referentenentwurf vorgesehenen Wegfall der verlängerten Fremd­überwachungsintervalle für Mitglieder anerkannter Güteüberwachungsgemeinschaften (GÜGs) ab. Güteüberwachungsgemeinschaften würden eine zusätzliche, behördlich anerkannte Qualitätssicherung schaffen. Diese zusätzlichen Leistungen müssten mit einem erkennbaren praktischen oder wirtschaftlichen Vorteil verbunden bleiben. Andernfalls würden der Aufbau solcher Systeme und die Mitgliedschaft in ihnen erheblich an Attraktivität verlieren. „Der pauschale Hinweis auf europäisches Akkreditierungsrecht reicht als Begründung für den Wegfall der bisherigen Regelung nicht aus“, merkt Andreas Pocha an. Das Bundesumweltministerium sollte die konkret entgegenstehende Vorschrift benennen und erläutern, welche Form der Berücksichtigung zusätzlicher Qualitätssicherungsmaßnahmen rechtlich ausgeschlossen sein soll.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2026, Seite 8, Foto: O. Kürth)

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